§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine



(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. 3Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.



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