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§ 22 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 22 Löschung



(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:

1.
auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,

2.
unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,

3.
wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder

4.
sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.



 

Zitierungen von § 22 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...