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Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

Eingangsformel 1)



Es verordnen mit Zustimmung des Bundestages

-
die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe a bis e, Nummer 13 und 14 sowie 16 bis 18 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist und § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf Grund des § 7 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand dieser Verordnung



Gegenstand dieser Verordnung sind

1.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und

3.
die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
„Dienstleister" eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber nach Nummer 5 bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

2.
„erneuerbare Energie" Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
„Fernwärme- oder Fernkältesystem" eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude oder Anlagen mit thermischer Energie durch ein technisch verbundenes Netz,

4.
„Konto" eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte erfolgt,

5.
„Kontoinhaber" ein Händler, Anlagenbetreiber, Gasversorgungsunternehmen oder Wärmeversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte eröffnet hat,

6.
„Nutzer" eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder von einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

7.
„Postfach" eine dem Registerteilnehmer zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird,

8.
„Registerteilnehmer" ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein qualifizierter und unabhängiger Gutachter und Gutachterorganisationen sowie Betreiber von Gas-, Wasserstoff-, Wärme- oder Kältenetzen.


Abschnitt 2 Herkunftsnachweisregister

§ 3 Zuständige Behörde



1Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. 2Es errichtet und betreibt

1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie

2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.


§ 4 Elektronisches System



Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach § 3 als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung oder die Entwertung inländischer Herkunftsnachweise und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.


§ 5 Gemeinsame Datenbank



(1) 1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben. 2Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.

(2) 1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas mit dem zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) in derselben elektronischen Datenbank betreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Herkunftsnachweis für Gas sowie der Nachweis nach § 16 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote jeweils als eigenständige Nachweisinstrumente genutzt werden können. 2Innerhalb der Datenbank müssen die beiden Register getrennt voneinander betrieben werden.


§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde



Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.


Abschnitt 3 Konto

§ 7 Konto



(1) Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3.

(2) Jede natürliche und jede juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto in einem Herkunftsnachweisregister.

(3) 1Das Umweltbundesamt sperrt oder schließt auf Antrag des Kontoinhabers dessen Konto. 2Ist das Erreichen der Zwecke des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gefährdet, so kann das Umweltbundesamt ein Konto vorläufig sperren oder schließen sowie einen Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des jeweiligen Herkunftsnachweisregisters nach § 3 ausschließen. 3Die vorläufige Sperrung eines Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht.


§ 8 Kommunikationssystem



(1) Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.

(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.


§ 9 Kontoeröffnung und -führung



(1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:

1.
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,

a)
sein Vorname und sein Nachname,

b)
seine Wohnanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat unter Angabe von Landkreis und Bundesland,

c)
seine Telefonnummer,

d)
seine E-Mail-Adresse und

e)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist;

2.
wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist,

a)
sein Name oder die Firma,

b)
sein Sitz,

c)
seine Telefonnummer,

d)
seine E-Mail-Adresse,

e)
die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und

f)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist.

(2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.

(3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.


Abschnitt 4 Registrierung von Anlagen

§ 10 Grundsätze der Anlagenregistrierung



Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt jede Anlage zur Erzeugung von Gas in dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie in dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu.


§ 11 Antrag auf Registrierung



(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:

1.
den Standort der Anlage,

2.
den Typ der Anlage,

3.
die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist,

4.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

5.
die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile,

6.
Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie

7.
sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.

(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:

1.
bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie

b)
die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird;

2.
bei einer Anlage ohne Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie

b)
den Ort des Übergabepunkts, über den das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wird.

(3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:

1.
Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in das die Anlage für thermische Energie einspeist, sowie

2.
die Bezeichnung und den jeweiligen Ort der Zählpunkte, über die die thermische Energie bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird.

(4) 1Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. 2Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.


§ 12 Prüfung des Antrags



(1) 1Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. 2Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.

(2) 1Bei begründeten Zweifeln kann das Umweltbundesamt im Einzelfall die Bestätigung der übermittelten Daten durch einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter verlangen. 2Die Bestätigung der übermittelten Daten kann auch durch eine fachkundige interne Person des Anlagenbetreibers erfolgen, die als Energiemanagementbeauftragte nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (1), oder als Umweltmanagementbeauftragte nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Umweltbundesamt entscheiden, die Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen, durch die die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt wird. 2Das Umweltbundesamt kann Anlagentypen bestimmen, bei denen die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente durch einen Gutachter bestätigt werden muss oder die Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch eine fachkundige interne Person nach Absatz 2 Satz 2 ausreichend ist.

(4) 1Die vom Umweltbundesamt angeforderten Erläuterungen und Unterlagen oder Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich nach der Anforderung zu übermitteln. 2Das Umweltbundesamt soll über die Registrierung der Anlage binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 13 Anlagenkennnummer



Das Umweltbundesamt vergibt nach der Registrierung eine Anlagenkennnummer für die registrierte Anlage.


Abschnitt 5 Herkunftsnachweise

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 14 Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises



(1) 1Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. 2Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.

(2) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. 2Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.

(3) 1Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. 2Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.


§ 15 Antrag auf Ausstellung



(1) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. 2Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,

1.
für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder

2.
die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.

(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.

(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:

1.
die erzeugte Energiemenge,

2.
die eingespeiste Energiemenge,

3.
die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits

a)
ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder

b)
ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,

c)
eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,

4.
die Herstellungsweise der Energie,

5.
die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,

6.
den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

7.
die Angaben nach § 11 Absatz 1 und die von dem Umweltbundesamt vergebene Anlagenkennnummer sowie

8.
die Angabe, ob und in welcher Weise

a)
für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
für die Erzeugung von Energie aus der Anlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden,

c)
die Erzeugung der Energieeinheit in sonstiger Weise gefördert wurde.

(4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Art des Inverkehrbringens des Gases,

2.
die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases und

3.
der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt worden ist.

(5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
die Art der thermischen Energie,

2.
die Angabe, ob die thermische Energie selbst genutzt und nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher geliefert wurde.

(6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
die Art der eingesetzten Biomasse,

2.
die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe und Anlagen erfüllt sind, oder

3.
die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe erfüllt sind.

(7) Sofern der Herkunftsnachweis zusätzliche Angaben nach den §§ 18, 26 oder 33 enthalten soll, übermittelt der Anlagenbetreiber die dafür erforderlichen Daten und Nachweise.


§ 16 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie



(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien aus, wenn zur Erzeugung des Gases oder der thermischen Energie Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Strom dann als aus erneuerbarer Energie erzeugt anzusehen, wenn

1.
Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den zur Energieerzeugung verbrauchten Strom entwertet wurden,

2.
die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind,

3.
die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind oder

4.
die Voraussetzungen des § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.

(3) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angabe übermitteln, ob für die Erzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.

(4) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 und nach Absatz 3 die Angabe übermitteln, ob die Voraussetzungen des Teils 2 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.


§ 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,

2.
die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,

3.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

4.
die Nachweiskennnummer sowie

5.
die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.

(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.


§ 18 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden:

1.
den Standort, die installierte Leistung und das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage sowie

2.
weitere Informationen, die in den entwerteten Herkunftsnachweisen nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthalten sind.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.


§ 19 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise



(1) 1Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. 2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.

(2) 1Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn

1.
die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und

2.
Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen.

(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. 2Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.


§ 20 Übertragung



(1) Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn

1.
seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis für Gas oder dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegenden Energiemenge nicht mehr als zwölf Kalendermonate vergangen sind und

2.
durch die Übertragung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden.

(2) Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder

2.
die Übertragung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.


§ 21 Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas darf zur Kennzeichnung der Lieferung von Gas an einen Letztverbraucher und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn

1.
der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Gas oder des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte beim Umweltbundesamt beantragt hat und

2.
das Umweltbundesamt dem Antrag stattgegeben hat.

(2) Es ist untersagt, die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn die Entwertung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.

(3) 1Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. 2Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. 3Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis für Gas und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nicht mehr übertragen oder entwertet werden.


§ 22 Löschung



(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:

1.
auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,

2.
unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,

3.
wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder

4.
sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.


Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas

§ 23 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas



(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder

2.
die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erfüllt.

2Das Umweltbundesamt stellt nach Satz 1 Nummer 2 einen Herkunftsnachweis für Gas für kohlenstoffarmen Wasserstoff in Form von blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes aus.

(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.


§ 24 Unterscheidbarkeit



Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.


§ 25 Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.


§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas



Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.


§ 27 Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch



(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.

(2) 1Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. 2Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.


Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

§ 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,

2.
aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,

3.
aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder

4.
aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.

2Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. 3Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.


§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für

1.
strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.


§ 30 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für

1.
thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie

a)
Biogas verbraucht wurde,

b)
Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder

c)
Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art

1.
für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

2.
für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und

3.
die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.


§ 31 Unterscheidbarkeit



Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.


§ 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.


§ 33 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:

1.
das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,

2.
die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,

3.
das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,

4.
das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,

5.
für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme

a)
die Art der unvermeidbaren Abwärme,

b)
die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,

c)
den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,

6.
für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,

a)
die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,

b)
den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und

c)
den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.


§ 34 Vermarktung thermischer Energie



(1) 1Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Vermarktung von Mengen thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. 2Dabei muss das vermarktende Fernwärme- oder Fernkälteversorgungsunternehmen sicherstellen, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie, die an andere Kunden in demselben Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird, nicht durch die Vermarktung verletzt werden.

(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zur Vermarktung nach Absatz 1 verwendet wird und für die der vermarkteten thermischen Energie zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung der thermischen Energie nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.

(3) Gesetzliche Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bleiben von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems unberührt.


§ 35 Entwertung



(1) 1Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. 2Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. 3Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.

(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. 2Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.


Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten

§ 36 Datenschutz und Datensicherheit



1Das Umweltbundesamt trifft bei der Einrichtung und bei dem Betrieb der Herkunftsnachweisregister nach § 3 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). 2Es berücksichtigt die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.


§ 37 Erforderlichkeit der Datenverarbeitung



1Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für

1.
die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,

2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.
energiestatistische Zwecke.

2Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.


§ 38 Löschung von Daten



Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für

1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,

2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.
energiestatistische Zwecke.


§ 39 Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung



(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern aus im Hinblick auf die Erzeugung von

1.
Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie

2.
thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.

(2) 1Das Umweltbundesamt kann die in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit den Daten abgleichen, die

1.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

2.
im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind,

3.
im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,

4.
im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,

5.
der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, vorliegen,

6.
in der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme gespeichert sind,

7.
im Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur gespeichert sind oder

8.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW" vom 1. August 2022 (Banz AT 18.08.2022 B1) erhoben und gespeichert hat.

2Das Umweltbundesamt kann Daten nach den Sätzen 3 und 4 mit dem Betreiber eines Registers oder einer Datenbank austauschen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit, der Richtigkeit oder der Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweisregister nach § 3 erforderlich ist. 3Zu diesem Zwecke darf das Umweltbundesamt Daten aus einem Register oder einer Datenbank nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit diesbezüglich eine Mitteilungspflicht eines Registerteilnehmers nach dieser Verordnung besteht. 4Das Umweltbundesamt darf Daten an den Betreiber eines Registers oder einer Datenbank nach Satz 1 übermitteln, soweit die Daten dem Umweltbundesamt und in dem Register oder der Datenbank nach Satz 1 vorliegen und diesbezüglich eine Mitteilungspflicht des Registerteilnehmers im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Registers oder der jeweiligen Datenbank nach Satz 1 besteht.

(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

2.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

3.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

4.
die nachgeordneten Behörden der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bundesministerien,

5.
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie

6.
Organe der Europäischen Union.

(4) 1Das Umweltbundesamt kann den Betreibern der Datenbanken und der Register nach Absatz 2 sowie den Behörden nach Absatz 3 über elektronische Schnittstellen den Zugang zu den in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen. 2Das Umweltbundesamt als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe nach Satz 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die die folgenden Daten enthalten müssen:

1.
die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,

2.
den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,

3.
die Kennung der abrufenden Dienststelle und

4.
die abgerufenen Daten.

3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 5Die protokollierten Daten sind sechs Monate nach der Protokollierung zu löschen.

(5) 1Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, erforderlich ist. 2Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung; Schlussvorschrift

§ 40 Subdelegation an das Umweltbundesamt



Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln:

1.
die Voraussetzungen für die vorläufige und die dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern und anderen Registerteilnehmern von der Nutzung der Herkunftsnachweisregister nach § 7 Absatz 3,

2.
das Verfahren zur Übermittlung von Daten, die zur Nachweisführung unabdingbar sind, durch Registerteilnehmer an das Umweltbundesamt, nähere Anforderungen an die Bestätigung dieser Daten und an die dazu befugte Person sowie die zur Datenübermittlung Verpflichteten, soweit dies jeweils zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,

3.
ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nutzung vorhandener Digitalisierungs- und Messtechnik, insbesondere kaufmännisch validierter Daten im Rahmen der Handhabung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen im Zusammenhang mit

a)
der Anlagenregistrierung sowie

b)
der Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte,

4.
die nähere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,

5.
nähere Anforderungen an

a)
die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,

b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,

c)
die Form des Herkunftsnachweises für Gas oder des Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen,

d)
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas, die für strombasiertes Gas ausgestellt werden, oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, ohne dass Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,

e)
zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, die auf Antrag aufgenommen werden können,

f)
die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, wenn die thermische Energie nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird,

g)
die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1,

6.
nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren,

7.
vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen, wenn sonst ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand entstünde für den Betreiber einer

a)
Anlage zur Erzeugung von Gas mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt,

b)
Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer installierten thermischen Leistung von weniger als 50 Kilowatt,

8.
den Abgleich von den in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, mit den Daten, die gespeichert sind

a)
in anderen internationalen Registern und Datenbanken mit energiewirtschaftlichem Bezug, die nicht bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführt sind, oder

b)
in weiteren nationalen behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug, mit Ausnahme der bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Register oder des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


§ 41 Beleihung



(1) 1Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt. 2Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein. 3Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn

1.
die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2.
sie über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung verfügt,

3.
sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Energiehandel oder Energievertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind,

4.
sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. 2Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 42 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 5 Buchstabe a einen dort genannten Herkunftsnachweis oder dessen Übertragung beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und

3.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


§ 43 Evaluierung



(1) Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung dieser Verordnung im Hinblick auf

1.
die Begrenzung der Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach § 35 Absatz 1,

2.
die Wirkung von Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten thermischen Energie, das aus der Vermarktung von thermischer Energie aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert,

3.
Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung des Stroms zur Erzeugung von strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie.

(2) Die Evaluierung erfolgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte.


§ 44 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2024.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck