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§ 22 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern



(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn

1.
die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a)
bis zum 31. Dezember 2026 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030,

2.
die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,

3.
die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und

4.
eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.

(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.

(3) 1Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.

(4) 1Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. 2Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.

(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 22 KWKG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 7 Kohleausstiegsgesetz
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 KWKG 2023 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid (vom 01.01.2023)
... auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:  ... Wärmeverluste, 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2, 5. Angaben zum ... dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. (2) Die Einhaltung der ... des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ...
§ 25 KWKG 2023 Kältespeicher
... §§ 22 , 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend ...
§ 27 KWKG 2023 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (vom 01.01.2023)
... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ...
§ 30 KWKG 2023 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023)
... oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6. (2) Zu den Prüfungen ...
§ 31b KWKG 2023 Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme ...
§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 7.4 Zahlungen nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
...  b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird Absatz 5. 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber." 19. § 26a Absatz 2 wird wie ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten" eingefügt. 17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent der" das Wort „erzeugten" ... und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 22 ... 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6" ersetzt.  ... sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und d) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen, ... für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt 19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers ... 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,". 12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers ... nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...