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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 22 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 22 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 2027 bereits bestanden, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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