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Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin (Landwirt-Ausbildungsverordnung - LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Landwirtes und der Landwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen,
- 3.
- Böden bearbeiten und pflegen,
- 4.
- Nutzpflanzen anbauen,
- 5.
- pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern,
- 6.
- Nutztiere halten und versorgen,
- 7.
- Nutztiere und tierische Produkte erzeugen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 9.
- bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken und
- 10.
- marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- berufliches Selbst- und Rollenverständnis und
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Getreideanbau,
- 2.
- Hackfrüchteanbau,
- 3.
- Ölfrüchteanbau,
- 4.
- Hülsenfrüchteanbau,
- 5.
- Ackerfutteranbau,
- 6.
- Grünlandbewirtschaftung und
- 7.
- Waldbau.
(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Rinderhaltung,
- 2.
- Schweinehaltung,
- 3.
- Geflügelhaltung,
- 4.
- Schafhaltung,
- 5.
- Ziegenhaltung und
- 6.
- Pferdehaltung.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitraum
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" und
- 2.
- „Boden, Pflanze und Tier".
§ 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung"
(1) Im Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Arbeitstechniken auszuwählen,
- 3.
- Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 4.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Maßnahmen zum Anbau von Nutzpflanzen durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 9.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, eine zum Anbau von Nutzpflanzen und eine zur Haltung und Versorgung von Nutztieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein ergänzendes Reflexionsgespräch über jede der beiden Arbeitsproben geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf die ergänzenden Reflexionsgespräche.
§ 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier"
(1) Im Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Böden zu beurteilen,
- 2.
- Maßnahmen zur Bearbeitung und Pflege von Böden darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit darzustellen,
- 4.
- Maßnahmen zur Führung von Pflanzenbeständen darzustellen,
- 5.
- Nutztiere zu beurteilen,
- 6.
- Anforderungen an die tiergerechte und umweltgerechte Haltung von Nutztieren zu beschreiben,
- 7.
- Maßnahmen zur Fütterung von Nutztieren darzustellen und
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 11 Zeitraum
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen",
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen",
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" und
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- pflanzenbauliche Arbeiten dem Vegetationsverlauf saisonal angepasst durchzuführen,
- 4.
- betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 6.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 7.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.
§ 15 Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- Arbeiten im Zusammenhang mit der Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,
- 4.
- betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 6.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 7.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.
§ 16 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufbau und Ansprüche von Nutzpflanzen zu erläutern,
- 2.
- Fruchtfolgen unter Berücksichtigung von Standorteigenschaften zu planen,
- 3.
- Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen abzuwägen,
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenqualität darzustellen,
- 5.
- die Vorbereitung von Böden für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für deren Aussaat oder Pflanzung darzustellen,
- 6.
- die Durchführung bedarfsgerechter Pflege- und Düngemaßnahmen zu erläutern,
- 7.
- Maßnahmen zum Pflanzenschutz zu erläutern,
- 8.
- Maßnahmen zur Ernte von Nutzpflanzen darzustellen,
- 9.
- Anatomie und Physiologie sowie arttypisches Verhalten von Nutztieren zu erläutern,
- 10.
- Maßnahmen zur Hygiene darzustellen,
- 11.
- Krankheiten von Nutztieren zu erkennen und das Ergreifen von Maßnahmen darzustellen,
- 12.
- Futterrationen zu berechnen und Stoffkreisläufe zu beschreiben,
- 13.
- Maßnahmen zur Erzeugung von Nutztieren und tierischen Produkten darzustellen,
- 14.
- Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen zu prüfen und zu nutzen,
- 15.
- tierbezogene Daten zu prüfen, zu nutzen und zu dokumentieren,
- 16.
- Maßnahmen zur Pflege, Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen darzustellen,
- 17.
- die Lagerung und den Transport von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen darzustellen,
- 18.
- Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und die Einhaltung rechtlicher Regelungen zu erläutern,
- 19.
- Leistungen und Kosten zu bewerten und
- 20.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung"
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Maßnahmen beruflichen Handelns im Zusammenwirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele zu beurteilen,
- 2.
- Anforderungen der beruflichen Tätigkeit und daraus resultierende persönliche Belastungen sowie das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation darzustellen,
- 3.
- die Bedeutung von Lebensräumen und der Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme zu erläutern,
- 4.
- Kommunikationsregeln für situationsgerechte, adressatengerechte und lösungsorientierte betriebliche Dialoge darzustellen,
- 5.
- Arten von Diskriminierung darzustellen und gleichberechtigtes Miteinander im betrieblichen Kontext zu erläutern,
- 6.
- Vermarktungswege und Maßnahmen zur Vermarktung sowie betriebliche Einkommensalternativen aufzuzeigen und
- 7.
- digitale Kommunikationswege unter Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit aufzuzeigen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" mit 30 Prozent,
- 2.
- „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" mit 10 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",
- b)
- „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 21 Evaluation
Das Prüfungsinstrument zum Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" des § 17 Absatz 2 wird vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 evaluiert.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 22 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 2027 bereits bestanden, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Allgemeiner Hinweis zum Ausbildungsrahmenplan
Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bilden die Grundlage für eine breit angelegte, einheitliche berufliche Qualifizierung in der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Betriebe reichen von kleinstrukturierten Betrieben bis hin zu großen, arbeitsteilig organisierten Agrarunternehmen und umfassen unterschiedliche Bewirtschaftungsformen, beispielsweise die konventionelle Bewirtschaftungsform und die ökologische Bewirtschaftungsform.
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswählen c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben und der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension von Nachhal- tigkeit sowie terminlicher Vorgaben planen d) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits- abläufen einrichten e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten durchführen f) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten kontrollieren und dokumentieren | 6 | |
| g) Planung und Durchführung von Arbeitsprozessen an veränderte Bedingungen anpassen h) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten anhand von Vorgaben bewerten i) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten auswerten und Maßnahmen zur Optimierung einleiten j) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam- menhang mit digitalisierten und vernetzten Systemen sowie Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe ableiten | 2 | |||
| 2 | Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) rechtliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Her- stellervorgaben und betriebliche Vorgaben einhalten b) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit elektrischen Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen ein- halten c) persönliche Schutzausrüstung auswählen, überprü- fen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen d) Betriebsbereitschaft und Sicherheitseinrichtungen von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen e) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung von Funktion und Aufbau einsatz- bezogen auswählen, bereitstellen und vorbereiten f) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen be- dienen g) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten | 10 | |
| h) Verbrauch von Betriebsstoffen erfassen und doku- mentieren i) Betriebsstoffe einsatzbezogen bereitstellen und einsetzen sowie nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben kennzeichnen, lagern und transportieren j) Verfahren zur Reinigung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen auswählen und anwenden, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen k) Ergebnisse von Reinigungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren | | |||
| l) Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen prüfen und nutzen m) Störungen an Geräten, Maschinen und Betriebs- einrichtungen feststellen und Ursachen eingrenzen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen n) Verfügbarkeit von Betriebsstoffen prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen o) Rückstände von Betriebsstoffen nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben einer umweltgerechten Entsorgung zuführen p) Verfahren zur Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen auswählen und anwenden, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen q) Ergebnisse von Inspektions- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben doku- mentieren | 8 | |||
| 3 | Böden bearbeiten und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Standortinformationen recherchieren und rechtliche Regelungen für die Bearbeitung und Pflege von Böden einhalten b) Bodenprofile anlegen und Bodenaufbau erläutern c) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse be- urteilen d) Bodentypen, Bodenarten und Bodenbeschaffenheit bestimmen sowie Bodenzustand und Bodenfrucht- barkeit beurteilen e) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen | 10 | |
| f) Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten anhand von Standortfaktoren und Standortinformationen ableiten, dabei sich verändernde Umweltbedingun- gen berücksichtigen g) Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Ressour- cen, insbesondere Wasser, ergreifen h) Folgerungen für Bodengesundheit, Bodenfruchtbar- keit und Kulturführung ableiten i) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenschäden ergreifen sowie Bodenschäden fest- stellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ein- leiten | 8 | |||
| 4 | Nutzpflanzen anbauen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie deren Verwendungs- zwecke erläutern b) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Begleitflora bestimmen c) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren d) betriebliche Abläufe an Witterungsbedingungen an- passen e) persönliche Schutzausrüstung für pflanzenbauliche Maßnahmen auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesund- heitsschutz ergreifen f) Aussaat und Pflanzungen vorbereiten und durchfüh- ren g) Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Schadorganismen ergreifen h) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe für die Bestandsführung umweltgerecht lagern i) beim Anbau von Nutzpflanzen den Umweltschutz berücksichtigen | 12 | |
| j) Fruchtfolgen planen k) Saat- und Pflanzgut auswählen und deren Beschaf- fenheit prüfen l) Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen, Schäden an Pflanzen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen für die Bestandsführung und -verbesserung ableiten m) Bedarf an Pflegemaßnahmen ermitteln und Pflege- maßnahmen durchführen n) Nährstoffkreisläufe beschreiben, Bedarf an Nährstof- fen ermitteln und bedarfsgerechte Düngemaßnahmen durchführen o) Bedarf an Pflanzenschutzmaßnahmen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen p) Pflanzenbestände durch bedarfsgerechte Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen unter Be- rücksichtigung der Wirkungen auf die Umwelt führen, dabei rechtliche Regelungen einhalten q) Emissionen und Stoffeinträge im Pflanzenbau be- schreiben und Maßnahmen zur Reduktion ergreifen | 14 | |||
| 5 | pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Erntezeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen, festlegen b) Ernte durchführen c) Erntegut bergen und transportieren d) Lagerfähigkeit von Erntegut feststellen und Erntegut für die Lagerung vorbereiten | 4 | |
| e) Maßnahmen zur Durchführung der Ernte sowie zur Lagerung und Verwertung von Erntegut planen f) Lagermöglichkeiten beurteilen, Erntegut lagern und Maßnahmen zum Vorratsschutz ergreifen, dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Gefahr- stoffrecht, beachten g) Quantität und Qualität von Ernteerträgen sowie deren Verwertbarkeit beurteilen | 4 | |||
| 6 | Nutztiere halten und versorgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren erläutern b) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rasse- und Zuchtstandards, beurteilen c) Anforderungen an Haltung und Wohlergehen von Tieren beschreiben, insbesondere rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten d) persönliche Schutzausrüstung für den Umgang mit Tieren auswählen, überprüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheits- schutz ergreifen e) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und Maßnahmen ergreifen f) mit Tieren stressarm umgehen, insbesondere Tiere ansprechen sowie unter Beachtung der Arbeitssicher- heit führen und bewegen g) Futtermittel bestimmen und beurteilen, insbesondere nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsis- tenz sowie deren Qualität und Einsatzmöglichkeiten beschreiben h) Tiere füttern und tränken, dabei Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen i) Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und desinfizieren j) Tiere aufstallen sowie Haltungsklima überwachen und steuern k) Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen l) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Be- kämpfungsmaßnahmen einleiten m) Maßnahmen zur Vermeidung von und zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen ergreifen n) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken o) Jungtiere aufziehen p) Abfälle und Abwässer einer umweltschonenden Ent- sorgung zuführen | 14 | |
| q) Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnisse führen r) Zuchtziele und Zuchtverfahren erläutern und beur- teilen s) Tiergesundheit und Wohlbefinden systematisch über- wachen, Krankheitsanzeichen und atypisches Verhal- ten feststellen sowie Maßnahmen ergreifen t) Futterrationen berechnen, zusammenstellen und bewerten sowie Futteraufwand feststellen u) Bestände an Futtermitteln und Zusatzstoffen erfassen, bevorraten, qualitätserhaltend lagern und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen v) Vorgänge der Reproduktion erkennen, beschreiben und Maßnahmen ergreifen w) Maßnahmen der Geburtshilfe oder zum Schlupf durchführen x) Einfluss von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf Gesundheit und Leistung beurteilen y) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten, insbesondere im Bereich Tierhaltung, Futtermittel und Tiergesundheit sowie zum Gefahrstoffrecht z) Umweltschutz bei der Tierhaltung beachten, ins- besondere organische Rückstände der tierischen Er- zeugung nach den Grundsätzen der Kreislaufwirt- schaft wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten aa) Emissionen und Stoffeinträge aus der Tierhaltung beschreiben und Maßnahmen zur Reduktion er- greifen | 14 | |||
| 7 | Nutztiere und tierische Produkte erzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Tiere oder tierische Produkte erzeugen b) Tiere oder tierische Produkte für die Vermarktung vorbereiten c) Transportfähigkeit feststellen und den Transport von Tieren unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen d) persönliche Schutzausrüstung auswählen, über- prüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen | 12 | |
| e) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen f) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Ver- wertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen g) Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen beurteilen | 12 | |||
| 8 | qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und Organisation von betrieblicher Qualitätssicherung erläutern b) prozess- und produktbezogene Standards zur Quali- tätssicherung anwenden c) prozess- und produktbezogene Daten zur Qualitäts- sicherung auswerten d) Ursachen von Qualitätsmängeln und Fehlern syste- matisch identifizieren sowie Maßnahmen zur Be- seitigung ergreifen e) Dokumentationen, insbesondere unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben, erstellen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen und Produkten im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | |
| 9 | bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) an betrieblicher Außendarstellung mitwirken b) am Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit- wirken | 2 | |
| c) betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der Planung von Vermarktungsmaßnahmen berücksich- tigen d) Vermarktungswege und Vermarktungsformen ein- schätzen und Alternativen aufzeigen e) landwirtschaftliche Erzeugnisse anhand von Quali- tätsmerkmalen für die Vermarktung vorbereiten | 4 | |||
| 10 | marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bestellungen annehmen, prüfen und dokumentieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen b) Verbrauch von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen ermitteln und dokumentieren sowie Verfügbarkeit prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen c) Bestellungen durchführen und Liefertermine über- wachen d) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse prüfen e) betrieblichen Schriftverkehr durchführen | 2 | |
| f) Marktpreisentwicklungen beobachten und bewerten g) Marktwert von betrieblichen Leistungen und betrieb- lichen Erzeugnissen ermitteln h) weitere betriebliche Einkommensquellen aufzeigen i) Bedeutung von betrieblichen Kooperationen für den Betriebserfolg erläutern j) an der Ermittlung von betrieblichen Kosten- und Leistungsdaten mitwirken und Schlussfolgerungen für das betriebliche Handeln ableiten k) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse er- stellen l) Angebotsinformationen einholen, vergleichen und be- werten sowie Angebote auswählen | 4 | |||
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Zuordnung | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus- bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | ||
| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla- nen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
| 5 | berufliches Selbst- und Rollenverständnis (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vielfalt der beruflichen Rollen wahrnehmen und berufliches Selbstverständnis auf Grundlage der eigenen Werte und Ziele reflektieren b) Belastungssituationen und individuelle Grenzen er- kennen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation ergreifen c) Bedeutung landwirtschaftlicher Veranstaltungen und beruflicher Wettbewerbe sowie von Fortbildung und Weiterbildung erläutern | 2 | |
| d) Auswirkungen beruflichen Handelns im Zusammen- wirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele erläutern e) Bedeutung von Lebensräumen und Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme erläutern und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung vor- schlagen f) Landschaftselemente erhalten und Pflegemaßnah- men durchführen, insbesondere Feldraine, Hecken und Gehölze | 2 | |||
| 6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) im Team wertschätzend, respektvoll und vertrauens- voll sowie zuverlässig arbeiten b) Diskriminierungen erkennen und zu einem gleich- berechtigten Miteinander beitragen c) innerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von Kommunikationsregeln lösungsorientiert führen, da- bei Fachbegriffe anwenden d) betriebliche Informationssysteme nutzen e) betriebliche Software anwenden | 4 | |
| f) außerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von Kommunikationsregeln adressatengerecht und situa- tionsgerecht führen g) den Erzeuger-Verbraucher-Dialog mitgestalten h) Kooperationen benennen sowie deren Vor- und Nachteile beurteilen | 2 | |||
Allgemeiner Hinweis zum Ausbildungsrahmenplan
Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bilden die Grundlage für eine breit angelegte, einheitliche berufliche Qualifizierung in der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Betriebe reichen von kleinstrukturierten Betrieben bis hin zu großen, arbeitsteilig organisierten Agrarunternehmen und umfassen unterschiedliche Bewirtschaftungsformen, beispielsweise die konventionelle Bewirtschaftungsform und die ökologische Bewirtschaftungsform.
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