Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin (Landwirt-Ausbildungsverordnung - LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel *



---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Landwirtes und der Landwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen,

3.
Böden bearbeiten und pflegen,

4.
Nutzpflanzen anbauen,

5.
pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern,

6.
Nutztiere halten und versorgen,

7.
Nutztiere und tierische Produkte erzeugen,

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

9.
bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken und

10.
marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
berufliches Selbst- und Rollenverständnis und

6.
Kommunikation und Kooperation.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Getreideanbau,

2.
Hackfrüchteanbau,

3.
Ölfrüchteanbau,

4.
Hülsenfrüchteanbau,

5.
Ackerfutteranbau,

6.
Grünlandbewirtschaftung und

7.
Waldbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Wird das Einsatzgebiet Waldbau gewählt, ist eines der unter Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einsatzgebiete zusätzlich zu wählen. 4Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 7 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Rinderhaltung,

2.
Schweinehaltung,

3.
Geflügelhaltung,

4.
Schafhaltung,

5.
Ziegenhaltung und

6.
Pferdehaltung.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 6 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitraum



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Pflanzenbau und Nutztierhaltung" und

2.
„Boden, Pflanze und Tier".


§ 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung"



(1) Im Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitstechniken auszuwählen,

3.
Arbeitsplätze vorzubereiten,

4.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

5.
Maßnahmen zum Anbau von Nutzpflanzen durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, eine zum Anbau von Nutzpflanzen und eine zur Haltung und Versorgung von Nutztieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein ergänzendes Reflexionsgespräch über jede der beiden Arbeitsproben geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf die ergänzenden Reflexionsgespräche.


§ 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier"



(1) Im Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Böden zu beurteilen,

2.
Maßnahmen zur Bearbeitung und Pflege von Böden darzustellen,

3.
Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit darzustellen,

4.
Maßnahmen zur Führung von Pflanzenbeständen darzustellen,

5.
Nutztiere zu beurteilen,

6.
Anforderungen an die tiergerechte und umweltgerechte Haltung von Nutztieren zu beschreiben,

7.
Maßnahmen zur Fütterung von Nutztieren darzustellen und

8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 11 Zeitraum



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen",

2.
„Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen",

3.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",

4.
„Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" und

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

3.
pflanzenbauliche Arbeiten dem Vegetationsverlauf saisonal angepasst durchzuführen,

4.
betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

6.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

7.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.


§ 15 Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

3.
Arbeiten im Zusammenhang mit der Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,

4.
betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

6.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

7.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.


§ 16 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen"



(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufbau und Ansprüche von Nutzpflanzen zu erläutern,

2.
Fruchtfolgen unter Berücksichtigung von Standorteigenschaften zu planen,

3.
Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen abzuwägen,

4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenqualität darzustellen,

5.
die Vorbereitung von Böden für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für deren Aussaat oder Pflanzung darzustellen,

6.
die Durchführung bedarfsgerechter Pflege- und Düngemaßnahmen zu erläutern,

7.
Maßnahmen zum Pflanzenschutz zu erläutern,

8.
Maßnahmen zur Ernte von Nutzpflanzen darzustellen,

9.
Anatomie und Physiologie sowie arttypisches Verhalten von Nutztieren zu erläutern,

10.
Maßnahmen zur Hygiene darzustellen,

11.
Krankheiten von Nutztieren zu erkennen und das Ergreifen von Maßnahmen darzustellen,

12.
Futterrationen zu berechnen und Stoffkreisläufe zu beschreiben,

13.
Maßnahmen zur Erzeugung von Nutztieren und tierischen Produkten darzustellen,

14.
Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen zu prüfen und zu nutzen,

15.
tierbezogene Daten zu prüfen, zu nutzen und zu dokumentieren,

16.
Maßnahmen zur Pflege, Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen darzustellen,

17.
die Lagerung und den Transport von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen darzustellen,

18.
Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und die Einhaltung rechtlicher Regelungen zu erläutern,

19.
Leistungen und Kosten zu bewerten und

20.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung"



(1) Im Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maßnahmen beruflichen Handelns im Zusammenwirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele zu beurteilen,

2.
Anforderungen der beruflichen Tätigkeit und daraus resultierende persönliche Belastungen sowie das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation darzustellen,

3.
die Bedeutung von Lebensräumen und der Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme zu erläutern,

4.
Kommunikationsregeln für situationsgerechte, adressatengerechte und lösungsorientierte betriebliche Dialoge darzustellen,

5.
Arten von Diskriminierung darzustellen und gleichberechtigtes Miteinander im betrieblichen Kontext zu erläutern,

6.
Vermarktungswege und Maßnahmen zur Vermarktung sowie betriebliche Einkommensalternativen aufzuzeigen und

7.
digitale Kommunikationswege unter Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen" mit 30 Prozent,

2.
„Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" mit 30 Prozent,

3.
„Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" mit 20 Prozent,

4.
„Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen",

b)
„Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


§ 21 Evaluation



Das Prüfungsinstrument zum Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" des § 17 Absatz 2 wird vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 evaluiert.


Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 22 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 2027 bereits bestanden, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Arbeitsprozesse planen,
ausführen, bewerten und
dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge prüfen
b) Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und Arbeitsmittel
unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung
von Qualitätsvorgaben und der ökonomischen,
ökologischen und sozialen Dimension von Nachhal-
tigkeit sowie terminlicher Vorgaben planen
d) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits-
abläufen einrichten
e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Gegebenheiten durchführen
f) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten kontrollieren und
dokumentieren
6  
g) Planung und Durchführung von Arbeitsprozessen an
veränderte Bedingungen anpassen
h) Arbeitsergebnisse und Arbeitszeiten anhand von
Vorgaben bewerten
i) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der
Grundlage von prozess- und produktbezogenen
Daten auswerten und Maßnahmen zur Optimierung
einleiten
j) technische Entwicklungen, insbesondere im Zusam-
menhang mit digitalisierten und vernetzten Systemen
sowie Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen
auf Arbeitsabläufe ableiten
 2
2Geräte, Maschinen und
Betriebseinrichtungen
bereitstellen und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) rechtliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Her-
stellervorgaben und betriebliche Vorgaben einhalten
b) Sicherheitsvorschriften im Umgang mit elektrischen
Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen ein-
halten
c) persönliche Schutzausrüstung auswählen, überprü-
fen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
d) Betriebsbereitschaft und Sicherheitseinrichtungen
von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen
prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen
ergreifen
e) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter
Berücksichtigung von Funktion und Aufbau einsatz-
bezogen auswählen, bereitstellen und vorbereiten
f) Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen be-
dienen
g) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher
Fahrzeuge im Straßenverkehr beachten
10  
h) Verbrauch von Betriebsstoffen erfassen und doku-
mentieren
i) Betriebsstoffe einsatzbezogen bereitstellen und
einsetzen sowie nach rechtlichen Regelungen und
betrieblichen Vorgaben kennzeichnen, lagern und
transportieren
j) Verfahren zur Reinigung von Geräten, Maschinen und
Betriebseinrichtungen auswählen und anwenden,
dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur
Nachhaltigkeit ergreifen
k) Ergebnisse von Reinigungsarbeiten bewerten und
nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
  
l) Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und
Betriebseinrichtungen prüfen und nutzen
m) Störungen an Geräten, Maschinen und Betriebs-
einrichtungen feststellen und Ursachen eingrenzen
sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
n) Verfügbarkeit von Betriebsstoffen prüfen und bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
o) Rückstände von Betriebsstoffen nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben einer
umweltgerechten Entsorgung zuführen
p) Verfahren zur Inspektion und Wartung von Geräten,
Maschinen und Betriebseinrichtungen auswählen und
anwenden, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz
und zur Nachhaltigkeit ergreifen
q) Ergebnisse von Inspektions- und Wartungsarbeiten
bewerten und nach betrieblichen Vorgaben doku-
mentieren
 8
3 Böden bearbeiten und
pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Standortinformationen recherchieren und rechtliche
Regelungen für die Bearbeitung und Pflege von
Böden einhalten
b) Bodenprofile anlegen und Bodenaufbau erläutern
c) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse be-
urteilen
d) Bodentypen, Bodenarten und Bodenbeschaffenheit
bestimmen sowie Bodenzustand und Bodenfrucht-
barkeit beurteilen
e) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung
durchführen
10  
f) Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten anhand
von Standortfaktoren und Standortinformationen
ableiten, dabei sich verändernde Umweltbedingun-
gen berücksichtigen
g) Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Ressour-
cen, insbesondere Wasser, ergreifen
h) Folgerungen für Bodengesundheit, Bodenfruchtbar-
keit und Kulturführung ableiten
i) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von
Bodenschäden ergreifen sowie Bodenschäden fest-
stellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ein-
leiten
 8
4 Nutzpflanzen anbauen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren
Pflanzenteile bestimmen sowie deren Verwendungs-
zwecke erläutern
b) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende
Begleitflora bestimmen
c) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
d) betriebliche Abläufe an Witterungsbedingungen an-
passen
e) persönliche Schutzausrüstung für pflanzenbauliche
Maßnahmen auswählen, überprüfen und einsetzen
sowie weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesund-
heitsschutz ergreifen
f) Aussaat und Pflanzungen vorbereiten und durchfüh-
ren
g) Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von
Schadorganismen ergreifen
h) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe für die Bestandsführung
umweltgerecht lagern
i) beim Anbau von Nutzpflanzen den Umweltschutz
berücksichtigen
12  
j) Fruchtfolgen planen
k) Saat- und Pflanzgut auswählen und deren Beschaf-
fenheit prüfen
l) Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen,
Schäden an Pflanzen und deren Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen für die Bestandsführung und
-verbesserung ableiten
m) Bedarf an Pflegemaßnahmen ermitteln und Pflege-
maßnahmen durchführen
n) Nährstoffkreisläufe beschreiben, Bedarf an Nährstof-
fen ermitteln und bedarfsgerechte Düngemaßnahmen
durchführen
o) Bedarf an Pflanzenschutzmaßnahmen ermitteln und
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
p) Pflanzenbestände durch bedarfsgerechte Pflege-,
Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen unter Be-
rücksichtigung der Wirkungen auf die Umwelt führen,
dabei rechtliche Regelungen einhalten
q) Emissionen und Stoffeinträge im Pflanzenbau be-
schreiben und Maßnahmen zur Reduktion ergreifen
 14
5 pflanzliche Erzeugnisse
ernten und lagern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Erntezeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung
des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der
Qualitätsanforderungen, festlegen
b) Ernte durchführen
c) Erntegut bergen und transportieren
d) Lagerfähigkeit von Erntegut feststellen und Erntegut
für die Lagerung vorbereiten
4  
e) Maßnahmen zur Durchführung der Ernte sowie zur
Lagerung und Verwertung von Erntegut planen
f) Lagermöglichkeiten beurteilen, Erntegut lagern und
Maßnahmen zum Vorratsschutz ergreifen, dabei
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Gefahr-
stoffrecht, beachten
g) Quantität und Qualität von Ernteerträgen sowie deren
Verwertbarkeit beurteilen
 4
6Nutztiere halten und
versorgen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren
erläutern
b) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rasse- und
Zuchtstandards, beurteilen
c) Anforderungen an Haltung und Wohlergehen von
Tieren beschreiben, insbesondere rechtliche und
betriebliche Regelungen einhalten
d) persönliche Schutzausrüstung für den Umgang mit
Tieren auswählen, überprüfen und einsetzen sowie
weitere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheits-
schutz ergreifen
e) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen
und Maßnahmen ergreifen
f) mit Tieren stressarm umgehen, insbesondere Tiere
ansprechen sowie unter Beachtung der Arbeitssicher-
heit führen und bewegen
g) Futtermittel bestimmen und beurteilen, insbesondere
nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsis-
tenz sowie deren Qualität und Einsatzmöglichkeiten
beschreiben
h) Tiere füttern und tränken, dabei Fütterungs- und
Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachen
i) Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und
desinfizieren
j) Tiere aufstallen sowie Haltungsklima überwachen und
steuern
k) Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
l) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Be-
kämpfungsmaßnahmen einleiten
m) Maßnahmen zur Vermeidung von und zum Schutz vor
übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen ergreifen
n) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
o) Jungtiere aufziehen
p) Abfälle und Abwässer einer umweltschonenden Ent-
sorgung zuführen
14  
  q) Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnisse
führen
r) Zuchtziele und Zuchtverfahren erläutern und beur-
teilen
s) Tiergesundheit und Wohlbefinden systematisch über-
wachen, Krankheitsanzeichen und atypisches Verhal-
ten feststellen sowie Maßnahmen ergreifen
t) Futterrationen berechnen, zusammenstellen und
bewerten sowie Futteraufwand feststellen
u) Bestände an Futtermitteln und Zusatzstoffen
erfassen, bevorraten, qualitätserhaltend lagern und
bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
v) Vorgänge der Reproduktion erkennen, beschreiben
und Maßnahmen ergreifen
w) Maßnahmen der Geburtshilfe oder zum Schlupf
durchführen
x) Einfluss von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf
Gesundheit und Leistung beurteilen
y) rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten,
insbesondere im Bereich Tierhaltung, Futtermittel
und Tiergesundheit sowie zum Gefahrstoffrecht
z) Umweltschutz bei der Tierhaltung beachten, ins-
besondere organische Rückstände der tierischen Er-
zeugung nach den Grundsätzen der Kreislaufwirt-
schaft wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten
aa) Emissionen und Stoffeinträge aus der Tierhaltung
beschreiben und Maßnahmen zur Reduktion er-
greifen
 14
7 Nutztiere und tierische
Produkte erzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Tiere oder tierische Produkte erzeugen
b) Tiere oder tierische Produkte für die Vermarktung
vorbereiten
c) Transportfähigkeit feststellen und den Transport von
Tieren unter Beachtung rechtlicher Regelungen
durchführen
d) persönliche Schutzausrüstung auswählen, über-
prüfen und einsetzen sowie weitere Maßnahmen
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
12  
e) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
f) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Ver-
wertungszweckes und der Qualitätsanforderungen
festlegen
g) Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen
beurteilen
 12
8 qualitätssichernde
Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Organisation von betrieblicher
Qualitätssicherung erläutern
b) prozess- und produktbezogene Standards zur Quali-
tätssicherung anwenden
c) prozess- und produktbezogene Daten zur Qualitäts-
sicherung auswerten
d) Ursachen von Qualitätsmängeln und Fehlern syste-
matisch identifizieren sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung ergreifen
e) Dokumentationen, insbesondere unter Einhaltung
rechtlicher Regelungen und Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben, erstellen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen
und Produkten im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 4
9 bei der Vermarktung von
landwirtschaftlichen
Erzeugnissen mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) an betrieblicher Außendarstellung mitwirken
b) am Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit-
wirken
2  
c) betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der
Planung von Vermarktungsmaßnahmen berücksich-
tigen
d) Vermarktungswege und Vermarktungsformen ein-
schätzen und Alternativen aufzeigen
e) landwirtschaftliche Erzeugnisse anhand von Quali-
tätsmerkmalen für die Vermarktung vorbereiten
 4
10 marktwirtschaftliche
Zusammenhänge erfassen
und Geschäftsvorgänge
abwickeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bestellungen annehmen, prüfen und dokumentieren
sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
b) Verbrauch von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen
ermitteln und dokumentieren sowie Verfügbarkeit
prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
c) Bestellungen durchführen und Liefertermine über-
wachen
d) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
prüfen
e) betrieblichen Schriftverkehr durchführen
2  
f) Marktpreisentwicklungen beobachten und bewerten
g) Marktwert von betrieblichen Leistungen und betrieb-
lichen Erzeugnissen ermitteln
h) weitere betriebliche Einkommensquellen aufzeigen
i) Bedeutung von betrieblichen Kooperationen für den
Betriebserfolg erläutern
j) an der Ermittlung von betrieblichen Kosten- und
Leistungsdaten mitwirken und Schlussfolgerungen
für das betriebliche Handeln ableiten
k) Rechnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse er-
stellen
l) Angebotsinformationen einholen, vergleichen und be-
werten sowie Angebote auswählen
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, pla-
nen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 berufliches Selbst- und
Rollenverständnis
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Vielfalt der beruflichen Rollen wahrnehmen und
berufliches Selbstverständnis auf Grundlage der
eigenen Werte und Ziele reflektieren
b) Belastungssituationen und individuelle Grenzen er-
kennen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der
Arbeitssituation ergreifen
c) Bedeutung landwirtschaftlicher Veranstaltungen und
beruflicher Wettbewerbe sowie von Fortbildung und
Weiterbildung erläutern
2  
d) Auswirkungen beruflichen Handelns im Zusammen-
wirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele
erläutern
e) Bedeutung von Lebensräumen und Artenvielfalt für
Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Einfluss der
Landbewirtschaftung auf Ökosysteme erläutern und
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung vor-
schlagen
f) Landschaftselemente erhalten und Pflegemaßnah-
men durchführen, insbesondere Feldraine, Hecken
und Gehölze
 2
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) im Team wertschätzend, respektvoll und vertrauens-
voll sowie zuverlässig arbeiten
b) Diskriminierungen erkennen und zu einem gleich-
berechtigten Miteinander beitragen
c) innerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von
Kommunikationsregeln lösungsorientiert führen, da-
bei Fachbegriffe anwenden
d) betriebliche Informationssysteme nutzen
e) betriebliche Software anwenden
4  
f) außerbetriebliche Gespräche unter Beachtung von
Kommunikationsregeln adressatengerecht und situa-
tionsgerecht führen
g) den Erzeuger-Verbraucher-Dialog mitgestalten
h) Kooperationen benennen sowie deren Vor- und
Nachteile beurteilen
 2


Allgemeiner Hinweis zum Ausbildungsrahmenplan

Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bilden die Grundlage für eine breit angelegte, einheitliche berufliche Qualifizierung in der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Betriebe reichen von kleinstrukturierten Betrieben bis hin zu großen, arbeitsteilig organisierten Agrarunternehmen und umfassen unterschiedliche Bewirtschaftungsformen, beispielsweise die konventionelle Bewirtschaftungsform und die ökologische Bewirtschaftungsform.