1Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist
§ 21 entsprechend anzuwenden.
2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.