(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
- 2.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
- 3.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 4.
- die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
- 5.
- die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
- 6.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
- 7.
- Regeln des Schallschutzes darzulegen und
- 8.
- Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.