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Unterabschnitt 3 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 3 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

§ 18 Inhalt des Teiles 2



Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Ausführen eines Kundenauftrags,

2.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,

3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

3.
Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,

4.
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,

5.
Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,

6.
Oberflächen und Systeme instand zu halten,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und

9.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,

2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

4.
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außenbereich zu beschreiben,

5.
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Außenbereich zu beschreiben,

6.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,

8.
Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen und Befestigungstechniken zu beschreiben,

9.
Regeln des Brandschutzes einzuhalten und

10.
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,

2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

4.
die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,

5.
die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,

6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,

7.
Regeln des Schallschutzes darzulegen und

8.
Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,

3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen mit 10 Prozent,

4.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen,

b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.