1Versäumt eine zu prüfende Person den mündlichen oder den praktischen Teil der staatlichen Prüfung oder eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, ist
§ 21 entsprechend anzuwenden.
2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfung gilt als Versäumnis.