Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 21 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|
§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) 1Genehmigt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 2§ 31 Absatz 1, § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 21 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 PflFAssAPrV Versäumnisse
... Prüfung oder eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung ...
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_PflFAssAPrV.htm
