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§ 22 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
(1) 1Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung V. v. 31. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 m.W.v. 1. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 22 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2025 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Sonstige ... und die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche ... „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft (1) Für die Ausarbeitung eines ...
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