(1)
1Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (
Anlage 1).
2Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.
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V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ... allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Sonstige ... und die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche ... „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft (1) Für die Ausarbeitung eines ...