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Artikel 5 - Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (7. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
§ 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
- 1.
- für Kopien und Ausdrucke
- a)
- aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
- b)
- zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
- c)
- zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
- d)
- in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
- 2.
- für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke.
Zitierungen von Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 7. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 7. StRVÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 30. Dezember 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2026 in ...
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