(1)
1Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
2Auswahleinheiten sind die nach
§ 12 ausgewählten Anschriften und die nach
§ 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen.
3Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach
§ 12 ausgewählten Anschriften und den nach
§ 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- c)
- Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.