§ 22b - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit


§ 22b hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.


Text in der Fassung des Artikels 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 22b BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22b BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 38a BierStV Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit". h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt ... eingetreten." 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) ... der das Bier in Besitz hält. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz ... zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen." 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes § 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung". q) ... 47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes". 48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 38a ... 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Für die ...


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