§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
(1) Die
§§ 2259 und
2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2)
1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden.
2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen;
§ 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt
§ 2256 Abs. 1 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 2300 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBeurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... § 2273 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der ... den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ... erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 66. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ...
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2 , 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ... „die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung" gestrichen. 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rückgabe kann nur an alle ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... 3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des ... wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der ... d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". 2. ... 13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben. 14. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) ...
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