(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des
Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.
(2)
1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach §
192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten §
226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§
228 bis 231 entsprechend.
2Die Einnahmen nach §
226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand.
3Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462