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§ 2356 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2356 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 2356 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 16 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2356 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2356 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 10 2. KostRMoG Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
...  „Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen ...
Artikel 11 2. KostRMoG Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
...  „Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 2. In § 225 Absatz 3 werden die ...
Artikel 32 2. KostRMoG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
...  „Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen ...

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 4 IntErbRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... c und i" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 des ...
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... andere Zeugnisse". b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 ...
Artikel 15 IntErbRVGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... weiterhin anzuwenden." 6. In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 ...
Artikel 16 IntErbRVGEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden." 5. Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben. 6. § 2361 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 21 IntErbRVGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 ... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 ... 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 ...

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 9 NotAufgÜbG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 107a KostO Erbscheine für bestimmte Zwecke (vom 31.12.2006)
... des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet ...