Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2356 BGB vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 IntErbRVGEG am 17. August 2015 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2356 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2356 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben


(Text neue Fassung)

§ 2356 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.