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§ 23 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden



1Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. 2Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.



 

Zitierungen von § 23 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... gewährt werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23 , 24 Absatz 2, § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e ...
§ 24 AHundV Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
... und ändert den Ausweis entsprechend ab. (2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des ...
Anlage 9 AHundV (zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2) Ausweis