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§ 23 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren



(1) 1Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. 2Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

(2) 1Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. 2Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. 3Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.

(3) 1Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. 2Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden.

 
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Zitierungen von § 23 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert, 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ... Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt, 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,  ... einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält, 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt, 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser ...
§ 69 AwSV Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. (2) Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 7 BG-V Anforderungen an Befüllvorgänge auf Abfüllflächen
... Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus Tankfahrzeugen ... mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird. (2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6 aus ...