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§ 23 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt



(1) 1Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. 2Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.

(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Betreuungsgeldgesetz G. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 254 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von § 23 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878
aktuell vorher 24.01.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61
aktuellvor 24.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden." 14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ... Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung." b) Folgender Absatz 3 wird ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... „3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin." 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... des Kindes, bezogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu melden." 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt". b) ...