§ 23 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung | § 23 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung | (Text neue Fassung)§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt |
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen. (2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. | (1) 1 Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 22 Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3 Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen. (2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 auskunftspflichtig. 2 Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen. (3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. |