(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) 1Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. 2In der Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- der Aufklärungszweck,
- 2.
- das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,
- 3.
- der geografische Fokus,
- 4.
- die Dauer,
- 5.
- eine Begründung.
(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach
§ 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt werden soll.
(4) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 5In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 6Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die gezielte Datenerhebung nach
- 1.
- § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,
- 2.
- § 20 Absatz 2 und
- 3.
- § 21 Absatz 2
bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
2Soweit zu den in Satz 1 genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den
§§ 3,
5 oder
§ 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich.
3Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
(6) 1Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. 2In der Anordnung sind anzugeben:
- 1.
- die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,
- 2.
- das Ziel der gezielten Datenerhebung,
- 3.
- die Dauer der gezielten Datenerhebung,
- 4.
- eine Begründung.
3Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht erforderlich.
(7) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. 3Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 5In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 6Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
B. v. 16.02.2022 BGBl. I S. 214
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. ... „Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien". 12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das ... durch die Wörter „personenbezogenen Daten" und die Angabe „ §§ 23 und 24" durch die die Angabe „§§ 10 und 11" ersetzt. 21. Nach ... ist, darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die ... Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. § 23 Anordnung (1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 ... diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für ... 1. der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4), 2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 ... 1. der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 ( § 23 Absatz 4 ), 2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7), ... nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4), 2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7), 3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs ... 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4), 2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 ( § 23 Absatz 7 ), 3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der ... Kontrollorgan. § 51 findet entsprechende Anwendung. Wird die Maßnahme erstmals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37 Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichtsähnliche Kontrollorgan die ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274