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§ 23 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 23 Weiterversicherung



(1) 1Personen, für die am Tag vor dem Tag des Austritts die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union endet, bleiben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union vorliegen. 2Die Beendigung der Versicherungspflicht bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(2) 1Personen, die als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des Austritts freiwillig versichert waren, können sich weiterhin freiwillig versichern, solange

1.
sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind oder ihren Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und

2.
die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig ist.

2Waren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des Austritts nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts freiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend abgesichert sind.

(3) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben versicherungspflichtig. 2Die Beendigung dieser Versicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Altersrente nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch weiterhin freiwillig versichern.