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§ 23 - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 23 Behördliche Anordnungen



(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.

(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. 2Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. 4Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.

(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 23 ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ChemG Anwendungsbereich (vom 24.11.2023)
... Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für 1. kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe ... Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für 1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. ... werden, sowie für Futtermittelzusatzstoffe. (3) Die §§ 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe und Gemische, 1. die ausschließlich dazu bestimmt ... (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach ...
§ 12f ChemG Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden (vom 01.09.2013)
... 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung ...
§ 12g ChemG Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen (vom 29.07.2017)
... landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsverfahren nach ...
§ 26 ChemG Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung (vom 02.04.2026)
... Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt, 10. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 23 Abs. 1 oder b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1  ... einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 23 Abs. 1 oder b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 zuwiderhandelt oder 10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11 ...
§ 27 ChemG Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2023)
... Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337, 2026 I Nr. 44
§ 19 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 20.12.2025)
... beantragt werden. (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Lieferant oder Arbeitgeber zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Artikel 1 5. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Vorübergehende ... durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen" ersetzt. 12. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die zuständige ... können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist." 13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „§ 23a Vorübergehende ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. 41. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnung" ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... 12g Absatz 1 Satz 3, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die nach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung ... Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für das unionsrechtliche ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Die Angabe „Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe „§§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt.  ... 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe „§§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe ... der Anmeldestelle," und „der Stoff," gestrichen. 19. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Anordnungen nach Satz 1 und 2 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
...  „Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
§ 20 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 24.12.2008)
... Biozid-Produkte. (4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der ...