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§ 23a - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 23a Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder
- 2.
- Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
- 1.
- ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder
- 2.
- Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 86 m.W.v. 2. April 2026
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Frühere Fassungen von § 23a ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Artikel 1 5. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 23a Vorübergehende Verbote". e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende ... dies unionsrechtlich zulässig ist." 13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „§ 23a Vorübergehende Verbote (1) Die ... 13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „ § 23a Vorübergehende Verbote (1) Die zuständige Landesbehörde kann ...
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