Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren,

2.
Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,

3.
Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,

4.
Medienproduktentwürfe zu gestalten und

5.
Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. 3Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. 5Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.