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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print (Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) sowie

-
des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Projektmanagement,

b)
Designkonzeption,

c)
Printmedien oder

d)
Digitalmedien,

wobei in der Fachrichtung Printmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 6 und in der Fachrichtung Digitalmedien eine der fachrichtungsspezifischen Wahlqualifikationen nach Absatz 8 auszuwählen ist,

3.
sofern die Fachrichtung Printmedien oder Digitalmedien gewählt wird: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Wahlqualifikation sowie

4.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen,

2.
Gestalten von Medien,

3.
Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten,

4.
Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten und

5.
Planen und Organisieren von Projekten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement sind:

1.
Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten,

2.
Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,

3.
kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen,

4.
Präsentieren von Angeboten und Konzepten sowie

5.
Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption sind:

1.
Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen,

2.
Entwickeln von Ideen,

3.
Visualisieren von Entwürfen und Prototypen,

4.
Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten sowie

5.
Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien sind:

1.
Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren,

2.
Anwenden von Farbmanagement und

3.
Umsetzen von Qualitätssicherung.

(6) Die Fachrichtung Printmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

1.
Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren,

2.
Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck,

3.
Erstellen von Reinzeichnungen,

4.
Erstellen von Fotografien und Videos,

5.
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

6.
Produzieren von crossmedialen Medien.

(7) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien sind:

1.
Gestalten von Digitalmedien,

2.
Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien sowie

3.
Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen.

(8) Die Fachrichtung Digitalmedien beinhaltet folgende Wahlqualifikationen:

1.
Produzieren von interaktiven Medien,

2.
Produzieren von audiovisuellen Medien,

3.
datenbankgestütztes Produzieren von Medien,

4.
Erstellen von Fotografien und Videos,

5.
Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern oder

6.
Produzieren von crossmedialen Medien.

(9) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Kommunizieren und Kooperation fördern sowie

6.
Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren" und

2.
„Medienprodukte gestalten und realisieren".


§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,

2.
Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,

3.
Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,

4.
Kommunikationskonzepte zu erstellen,

5.
gestalterische Grundlagen einzusetzen,

6.
typografische Grundlagen anzuwenden,

7.
Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und

8.
die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,

2.
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und

3.
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.

(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.


Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, B und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Projekte planen und umsetzen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren,

2.
Projekte zur Erstellung von Medienprodukten unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen und durchzuführen,

3.
Projektkonzepte zu erstellen,

4.
Medienproduktentwürfe präsentationsreif zu gestalten und

5.
Projektkonzepte zu visualisieren und zu präsentieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einem Projektkonzept, der Realisierung eines Medienproduktentwurfes und einer Angebotskalkulation. 3Das Projektkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Projektkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Projektkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes und für die Angebotskalkulation beträgt 7 Stunden. 5Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.


§ 15 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Projektkonzepte zu entwickeln,

8.
Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie

9.
Präsentationen zu entwickeln.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich „Medien produzieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

8.
Angebote anzufordern, auszuwerten und zu erstellen,

9.
Aufträge kaufmännisch zu bearbeiten und

10.
Kostenarten und -stellen zuzuordnen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Projekte planen und umsetzen" mit 50 Prozent,

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,

3.
„Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Projekte planen und umsetzen" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

b)
„Medien produzieren" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption

§ 20 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 21 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 22 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren,

2.
Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,

3.
Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,

4.
Medienproduktentwürfe zu gestalten und

5.
Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. 3Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. 5Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.


§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,

8.
Gestaltungsideen zu entwickeln und

9.
Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

8.
Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,

9.
die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und

10.
Angebote anzufordern und auszuwerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit 50 Prozent,

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,

3.
„Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

b)
„Medien produzieren" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien

§ 29 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 30 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 31 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 32 Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,

2.
Arbeitsmittel zu berücksichtigen und Termine abzustimmen,

3.
Medienprodukte zu gestalten,

4.
Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten und

5.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten zu realisieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. 2Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes. 3Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 6 zu berücksichtigen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. 5Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und

2.
das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.


§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Printmedien nach Gestaltungsgrundsätzen und typografischen Regeln zu entwickeln sowie

8.
Bildkompositionen und Grafiken nach gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 34 Prüfungsbereich „Medien produzieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

8.
die Aufbereitung von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren zu beschreiben,

9.
Ausschießschemata zu erstellen,

10.
Automatisierungspotenziale einzelner Arbeitsschritte zu erkennen und zu bewerten sowie

11.
Farbmanagement für unterschiedliche Produktionen zu planen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Printmedien gestalten und technisch umsetzen" mit 50 Prozent,

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,

3.
„Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

b)
„Medien produzieren" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien

§ 38 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 39 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 40 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 41 Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsinhalte zu analysieren, Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,

2.
Digitalmedien zu gestalten und Prototypen zu erstellen,

3.
Mediendaten nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten sowie

4.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück I und ein Prüfungsstück II zu erstellen. 2Das Prüfungsstück I besteht aus einem Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes. 3Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 8 zu berücksichtigen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung der Prüfungsstücke I und II beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Umsetzungsvorschlags mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 14 Stunden Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den Umsetzungsvorschlag mit Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Für die Erstellung technischer Daten für die Produktion eines digitalen Medienproduktes innerhalb des Prüfungsstücks I hat der Prüfling 6 Stunden Zeit. 5Für die Erstellung des Prüfungsstücks II hat der Prüfling 4 Stunden Zeit.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
das Prüfungsstück I mit 60 Prozent und

2.
das Prüfungsstück II mit 40 Prozent.


§ 42 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Digitalmedien nach Gestaltungsgrundsätzen, typografischen Regeln und Animationsprinzipien zu entwickeln,

8.
die Benutzerführung von Digitalmedien an Zielgruppen anzupassen und deren Gestaltung für verschiedene Ausgabeauflösungen und Endgeräte zu erläutern und

9.
Aspekte der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Digitalmedien zu berücksichtigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 43 Prüfungsbereich „Medien produzieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

8.
die Erstellung von Prototypen für die Produktion von Digitalmedien zu erläutern und Prototypen zu beurteilen,

9.
die Animation von Medienelementen zu beschreiben,

10.
Prozesse der Medienproduktion von Digitalmedien unter Beachtung von Qualitätsvorgaben zu optimieren sowie Automatisierungspotenziale zu erkennen und zu bewerten sowie

11.
Digitalmedien zu strukturieren, zu programmieren und die Bereitstellung für die Ausgabe von Digitalmedien zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 44 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 45 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" mit 50 Prozent,

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,

3.
„Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 46 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 46 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

b)
„Medien produzieren" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 47 ändert mWv. 1. August 2023 MedienGestAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung

Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und Organisieren
von Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Auftragsunterlagen entsprechend der Auftrags-
beschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b) medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und
Organisationsprozessen berücksichtigen
c) technische Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie
bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
d) Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und
deren Umsetzung überprüfen
e) Aufgaben im Team planen, abstimmen und bearbeiten
f) Termine strukturieren, planen und kontrollieren
g) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
h) digitales Auftragsmanagement während des
gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen
i) Datenorganisation planen und Daten auftrags-
spezifisch strukturieren
j) automatisierte Workflow-Strukturen und Skripte
anwenden und Hotfolder einsetzen
k) Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei
Bedarf Maßnahmen zur Korrektur der Workflow-
Automation einleiten
16  
2 Gestalten von Medien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Kreativitätstechniken auswählen und anwenden
b) Gestaltungsideen unter Berücksichtigung der
Anforderungen von Kundinnen und Kunden und der
Bedürfnisse von Mediennutzerinnen und -nutzern
entwickeln und bewerten
c) Grundlagen der grafischen Gestaltung, der Bild-
gestaltung, der Farbgestaltung, der typografischen
Gestaltung, der Gestaltung von Flächen und von
Gestaltungsrastern anwenden
d) Gestaltungsentwürfe für verschiedene Medien
anfertigen und anhand von Produktmustern und
Prototypen darstellen
e) Gestaltungskonzepte anwenden
f) gestaltete Medienprodukte beurteilen und optimieren
20  
g) Grundlagen der räumlichen Gestaltung und der
Bewegtbildgestaltung anwenden
h) Layouts mittels Typografie, Bild-, Grafik- und
Farbkompositionen entwickeln
i) Gestaltungskonzepte entwickeln
 6
3 Erstellen, Bearbeiten und
Beurteilen von Bild- und
Grafikdaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bild- und Grafikmaterial auf technische Verwend-
barkeit entsprechend ihrem Verwendungszweck
prüfen und bei Eignung übernehmen
b) digitale Daten übernehmen, Farbprofilierung
überprüfen sowie Farbkonvertierung berücksichtigen
c) Grafikdaten erstellen, Vorlagen vektorisieren und
optimieren
d) Vorlagen erstellen und pixelbasiert aufbereiten,
Bildausschnitte festlegen und Formatanpassungen
durchführen
e) ersetzende und ergänzende Retuschen an Bilddaten
ausführen
f) Bildinhalte maskieren und freistellen
g) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in
Kontrast, Helligkeit und Farbigkeit anpassen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
12  
4 Erstellen
ausgabespezifischer
Produktionsdaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) eingehende Daten auf Vollständigkeit und Eignung
anhand der Auftragsvorgaben prüfen
b) Daten für die medienübergreifende Nutzung erstellen,
aufbereiten und dabei Farbräume und Farbsysteme
anwenden sowie Dateigrößen berücksichtigen
c) Daten- und Dateiformate prüfen und Daten für
verschiedene Anwendungsbereiche anpassen,
einsetzen und ausgeben
d) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der
Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen
korrigieren
e) Arbeitsergebnisse entsprechend den Standards und
Normen kontrollieren und optimieren
18  
f) Datenformate und Metadaten nutzen und verwalten
g) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten
nutzen
h) Farben für die medienübergreifende und medien-
spezifische Nutzung definieren und konvertieren,
dabei ausgabenspezifische Standards und Normen
anwenden
i) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und
Systemplattformen erzeugen
j) medienspezifische Vorgaben anwenden und
umsetzen
 8
5Planen und Organisieren
von Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Zielvorgaben festlegen und Zuständigkeiten
definieren
b) Methoden des Projektmanagements auswählen und
einsetzen
c) interne und externe Leistungen definieren, abstimmen
und kontrollieren
d) Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und
überwachen
e) Zeit- und Qualitätsvorgaben prüfen und kosten-
bewusst berücksichtigen
 12
  f) Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und
organisieren
g) Projekte im Verlauf und abschließend dokumentieren
h) digitale Werkzeuge für das Projektmanagement
einsetzen
  


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Projektmanagement

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von Bedarfen
und auftragsbezogenes
Beraten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln, mit internem
Leistungsangebot abgleichen und daraus Vorgehens-
weisen für die Kundenberatung ableiten
b) Auftragsanforderungen von Kundinnen und Kunden
analysieren
c) Erfolgsfaktoren mit Kundinnen und Kunden definieren
d) Kundinnen und Kunden über gestalterische und
technische Alternativen informieren und beraten
e) zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Rahmen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und
festlegen
f) Auftragsumfang mit Kundinnen und Kunden
definieren
g) Auftragsunterlagen ausarbeiten
h) Kundenkommunikation nachbereiten und dokumen-
tieren
 9
2Entwickeln von Marketing-
und Kommunikations-
maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Marketingstrategie mit Kundinnen und Kunden
abstimmen und Kommunikationsziele definieren
b) Marktanalysen und Marktforschungsergebnisse für
Kundinnen und Kunden auswerten
c) Zielgruppen mit Kundinnen und Kunden abgleichen
und Zielgruppenprofile erstellen
d) Marketingmaßnahmen und Medieneinsatz unter
Berücksichtigung der Zielgruppenprofile konzipieren
e) Marketingmaßnahmen terminieren und budgetieren
 10
3kaufmännisches Bearbeiten
von Aufträgen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnen
b) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten
beschaffen und auswerten
c) Angebotskalkulationen anhand von Kosten- und
Leistungssätzen erstellen
d) Angebote erstellen und Verträge unterschriftsreif
vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen und Ausgangs-
rechnungen erstellen
f) Nachkalkulationen und Soll-Ist-Vergleich durchführen
g) Ergebnisse für die kaufmännische Steuerung und
Kontrolle aufbereiten
 10
4 Präsentieren von Angeboten
und Konzepten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Ideen für Präsentationen entwickeln und umsetzen
b) Präsentationsmedien auswählen
c) Präsentationstechnik in Betrieb nehmen
d) Projektkonzepte und Angebote präsentieren und
erläutern
e) Präsentationen reflektieren
 8
5Konzipieren, Durchführen
und Abschließen
von Projekten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Projektkonzepte erstellen
b) Projekte durchführen, dabei Eigen- und Fremd-
leistungen koordinieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
d) Projektdurchführung in Bezug auf Personal,
Sachmittel, Termine und Kosten steuern, dabei
Zusammenhänge technischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Anforderungs- und Kostenänderungen ermitteln
f) bei Abweichungen im Projektablauf Beteiligte
informieren und Lösungsalternativen erarbeiten
g) Zielerreichung kontrollieren und Projekt abschließen
 15


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Designkonzeption

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von
Kundenaufträgen und
gestalterischen Bedarfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Kundenwünsche, -bedarfe und Auftragsumfang
ermitteln und mit internem Leistungsangebot
abgleichen
b) Zielgruppen und Kommunikationsziele definieren
c) konkrete Aufgabenstellungen definieren und Umfang,
technische Anforderungen und wirtschaftliche
Rahmenbedingungen abstimmen und festlegen
d) Kundinnen und Kunden über gestalterische und
technische Möglichkeiten und Alternativen
informieren und beraten
e) mögliche Fremdleistungsangebote berücksichtigen
und Umfang, technische Anforderungen und
wirtschaftliche Rahmenbedingungen mit Kundinnen
und Kunden abstimmen und festlegen
f) zeitlichen und organisatorischen Projektablauf mit
Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegen
g) mit Kundinnen und Kunden getroffene Abstimmungen
und Entscheidungen dokumentieren
 8
2Entwickeln von Ideen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Ideen unter Einsatz von Kreativitätstechniken und
-methoden, auch im Team, entwickeln, sammeln und
bewerten
b) Ideen auf medienspezifische, technische und
wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen
c) Gestaltungsideen und -varianten entwickeln und
visualisieren
 14
  d) konkrete Gestaltungsideen verschriftlichen und
begründen
e) mit Kundinnen und Kunden Zwischenergebnisse
abstimmen und dokumentieren
  
3Visualisieren von Entwürfen
und Prototypen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie
Signets unter Berücksichtigung von Symbolik,
Semantik, medienspezifischer Anwendbarkeit und
inhaltlicher Aussage auf der Basis der
Zwischenergebnisse entwickeln
b) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von
Bildsprache, Bildaussage, Bildwirkung und
medienspezifischer Anwendung bearbeiten
c) fotografische Umsetzungen von Bildideen unter
Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck,
Effekten, Licht und Schatten inszenieren
d) Bewegtbild- und Animationsideen unter
Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen,
Bildszenen, Bildausschnitten, Effekten und
Vertonungen visualisieren
e) Gestaltungsideen durch 3D-Visualisierungen unter
Berücksichtigung von Form, Textur, Lichtsituation,
Raum und Komposition darstellen
f) Gestaltungsideen durch immersive Visualisierungen
unter Berücksichtigung von Objekten, Lichtsituation,
Raum und Komposition darstellen
 14
4Entwickeln und Präsentieren
von Designkonzepten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Designkonzepte ganzheitlich und medienübergreifend
entwickeln und visualisieren
b) Designkonzepte im Team analysieren, bewerten,
abstimmen und anpassen
c) Designkonzepte mit Kundenvorgaben, Aufgaben-
stellungen und Auftragszielen abgleichen
d) Designkonzepte inhaltlich begründen und
verschriftlichen
e) Methodiken und Techniken für Kundenpräsentationen
festlegen
f) Kundenpräsentationen strukturieren und präsen-
tationsreif ausarbeiten
g) Präsentationsgespräche führen und moderieren
h) Präsentationsergebnisse nachbereiten, auswerten
und Entscheidungsprozesse und Änderungen
dokumentieren
i) Designkonzepte entsprechend den Präsentations-
ergebnissen anpassen, optimieren und mit Kundinnen
und Kunden final abstimmen
 10
5Vorbereiten der Umsetzung
von Designkonzepten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Entwürfe der Medienprodukte entsprechend dem
Designkonzept für die Umsetzung vorbereiten,
anpassen und optimieren
b) Fremdleistungsbedarf im Hinblick auf Anforderungen
und Kosten festlegen und Leistungserbringung
koordinieren
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung festlegen,
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
 6


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Printmedien

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbereiten
von Produktionsdaten
für unterschiedliche
Druckverfahren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) medienspezifische, medienneutrale und medien-
übergreifende Produktionsprozesse planen und
auftragsspezifisch ausführen
b) Eingangsdaten in den Workflow übernehmen
c) Automatisierungspotenziale im Produktionsprozess
erkennen und Automatisierungen nutzen
d) Daten für ausgewählte Produktionsprozesse
überprüfen und aufbereiten
e) PDF/X-Standards auswählen und anwenden
f) Prüfkriterien für den Datencheck in einem Profil
festlegen und anwenden
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren, Korrekturen aus-
führen, Prüfdrucke inklusive Kontrollelemente
erstellen und mit Kundinnen und Kunden abstimmen
h) Ausschießschemata und -formen für Ausgabe-
prozesse entsprechend den Druckverfahren planen
und umsetzen
i) Revisionsmuster erstellen, kontrollieren und freigeben
lassen
 12
2Anwenden von
Farbmanagement
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Farbprofile in das Betriebssystem implementieren
b) Überprüfung und Kalibrierung der Arbeitsgeräte
vornehmen
c) Voreinstellungen des Farbmanagements in Hardware
und in Anwendungsprogrammen überprüfen,
anpassen sowie auftragsspezifisch und
verfahrensbedingt vornehmen
d) standard- und kundenspezifische Farbprofile
auswählen und anwenden, dabei standardisierte
Ausgabebedingungen beachten
e) bei Profilkonvertierungen Methoden der Farb-
umfangsanpassung bewerten und anwenden
f) Geräteverbindungsprofile anwenden und verfahrens-
bedingt anpassen, dabei Separationseinstellungen
berücksichtigen
 10
3Umsetzen von
Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei Richtlinien, Standards und
Normen beachten
b) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitäts-
sicherung einsetzen, dabei Kontrollelemente
integrieren
c) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und auf
Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren, dabei Prüfsysteme einsetzen
d) Qualitätsabweichungen beim Soll-Ist-Vergleich
bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung
einleiten
e) Produktionsdaten und Arbeitsergebnisse erfassen
und dokumentieren
 10
  f) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Arbeitsgeräte und Systeme durchführen und
Maßnahmen umsetzen, um eine Referenzsituation
für eine konstante Produktion sicherzustellen
  


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung Printmedien

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Produzieren
von Medienprodukten
in konventionellen
Druckverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Druckverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen
und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetz-
barkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen und
Korrekturen durchführen
c) Auftrags- und Produktionsdaten importieren
d) Ausschießschemata auswählen und modifizieren,
Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente
integrieren
e) Korrekturen nach Revisionsmustern ausführen
f) Einstellungen der Ausgabesysteme kontrollieren und
anpassen, Standardisierungen für die digitale
Ausgabe berücksichtigen und Druckformen herstellen
g) Druckformen auf Vollständigkeit und Eignung für den
Druckprozess visuell und messtechnisch prüfen und
Korrekturen vornehmen
h) Anlagen warten und pflegen, Systeme linearisieren
und kalibrieren
 20
2Produzieren mit
personalisierten und
variablen Daten
im Digitaldruck
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe
festlegen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetz-
barkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen
c) Personalisierungsvorgaben für Druckaufträge prüfen,
vorbereiten und korrigieren
d) Druckaufträge mit variablen Daten unter Berück-
sichtigung von Auftragsparametern verknüpfen und
Ergebnisse prüfen
e) Daten an die Eingabeeinheit übergeben und
Druckaufträge für den Druckprozess bereitstellen
f) Druckmaschinen für den Ausgabeprozess
vorbereiten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
g) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
h) Druckaufträge ausgeben
i) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung von Qualitäts-
standards und Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren
j) Druckmaschinen pflegen und warten, Systeme
linearisieren und kalibrieren
 20
3 Erstellen von
Reinzeichnungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Datenmaterial sichten, ordnen und aufbereiten
b) Corporate-Design-Vorgaben beachten
c) Satzspiegel definieren, Grundlinienraster anwenden
und Texte strukturieren
d) Bild- und Grafikdaten für das gewählte Druck-
verfahren anpassen
e) Fonts auswählen, Absatz- und Zeichenformate
anwenden, Textumbrüche überarbeiten, passende
Glyphen verwenden, dabei Makro- und Mikro-
typografie berücksichtigen
f) Tabellen entsprechend ihrer Inhalte strukturieren und
erstellen
g) Korrekturlesen und Korrekturen ausführen
h) Adaptionen von bestehenden Masterdateien durch-
führen
i) Dateien für Veredelungen produktionsgerecht anlegen
j) Skripte und automatisierte Datenablagen modifizieren
und einsetzen
k) Metadaten für Datenmanagement verwenden
 20
4Erstellen von Fotografien
und Videos
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck
auswählen und Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unter-
schiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungs-
messungen durchführen
c) Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme
berücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung des geplanten
Motivaufbaus auswählen
e) Filter beurteilen, auswählen und einsetzen
f) Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen,
Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiten
g) kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach
Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und
nachbearbeiten
 20
5Erstellen von 3D-Grafiken
und 3D-Bewegtbildern
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) 3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigen-
schaften der Referenzmaterialien analysieren
b) material- und oberflächenspezifische Bildinforma-
tionen erzeugen
c) Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und
optimieren
d) 3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und
Beleuchtung integrieren
e) Kamera setzen und Szenerie aufbauen
f) Licht- und Schattentypen unterscheiden, anwenden
und szenenspezifische Beleuchtung erstellen
g) Bildausgabe definieren, Art und Qualität von
Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnis-
orientiert einsetzen
 20
  h) Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten
inszenieren und Objektparameter zeitbezogen
verändern
i) Ausgabeprozesse durchführen, dabei Ergebnisse
kontrollieren und optimieren
j) Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen,
insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden
  
6Produzieren von
crossmedialen Medien
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Entwürfe von Medienprodukten für analoge und
digitale Medien erstellen
b) Texte übernehmen und bearbeiten
c) Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach
redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten
und erstellen
d) Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei
spezifische Farbprofile beachten und einsetzen
e) finale Versionen analoger und digitaler Medien-
produkte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm-
und Qualitätsvorgaben erstellen
f) Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und
archivieren
 20


Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitalmedien

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von Digitalmedien
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) gestalterische Formensprache für Digitalmedien
entwickeln und anwenden
b) spezifische Regeln der Makro- und Mikrotypografie
anwenden sowie technische Gegebenheiten von
Fonts im digitalen Raum berücksichtigen
c) Gestaltung der Benutzerführung auf Zielgruppen
abstimmen
d) Gestaltung auf technische Möglichkeiten und unter-
schiedliche Ausgabeauflösungen von Ausgabe-
medien abstimmen
e) 2D-Animationen entwerfen
f) Aspekte der Benutzerfreundlichkeit sowie Vorgaben
zur Barrierefreiheit berücksichtigen
g) Datenformate für Ausgabemedien bestimmen und
einsetzen
 8
2Strukturieren und
Programmieren
von Digitalmedien
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungs-
merkmale beurteilen
b) digitale Produkte strukturieren, Strukturen darstellen
und dokumentieren
c) Inhalte digitaler Produkte in einer Seiten-
beschreibungssprache umsetzen
d) Layouts mit Cascading Style Sheets umsetzen
  
  e) Einsatzmöglichkeiten und Leistungsmerkmale von
Skript- und Programmiersprachen beurteilen,
Sprachen auswählen und einsetzen
f) Effekte in Skriptsprachen umsetzen, Ein- und
Ausgaben erstellen und mit Skriptsprachen auswerten
g) Skriptbibliotheken zur standardisierten Medien-
produktion nutzen und pflegen
h) Skript- oder Programmiersprachen zur Automatisie-
rung von Prozessen einsetzen
i) 2D-Animationen medienspezifisch umsetzen
j) Content-Management-Systeme zur Gestaltung und
Pflege von digitalen Medienprodukten konfigurieren
und administrieren
 14
3Erstellen von Prototypen
und Steuern von
Ausgabeprozessen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) funktionale Prototypen skript-, programmier- oder
toolbasiert umsetzen
b) Inhalte, Nutzererlebnis und Interaktionsdesigns in
Prototypen einbinden
c) Prototypen testen und Ergebnisse in die
Weiterentwicklung einfließen lassen
d) Prototypen in die Produktionsphase überführen und
im Rahmen eines agilen Prozesses weiter- oder neu
entwickeln
e) Finalisierung von Produkten vorbereiten und dabei die
Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben,
insbesondere mithilfe von Tests, sicherstellen
f) Produkte übergeben und ausgeben, Übergabe- und
Ausgabeprozesse dokumentieren
g) Daten und Dokumentationen der Produktion zur
internen Wiederverwendung optimieren und
archivieren
 10


Abschnitt G: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung Digitalmedien

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Produzieren von
interaktiven Medien
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a) Storyboards erstellen und Interaktionsmöglichkeiten
visualisieren
b) Interaktionsmöglichkeiten und Bedienelemente für
Nutzerinnen und Nutzer gestalterisch und funktional
erstellen
c) interaktive Medienelemente mittels Skript- oder
Programmiersprachen erstellen
d) Effekte und Animationen skript-, programmier- oder
toolbasiert umsetzen
e) Autorenprogramme nach Anwendungsbereichen und
Leistungsmerkmalen auswählen
 20
  f) Entwürfe skript-, programmier- oder toolbasiert
innerhalb des ausgewählten Autorenprogramms
umsetzen
g) Ergebnisse für Ausgabemedien testen, optimieren
und integrieren
  
2Produzieren von
audiovisuellen Medien
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a) Bild- und Tonmaterial sichten, ordnen,
auftragsbezogen zusammenführen und Norm- und
Formatumwandlungen vornehmen
b) Bewegtbild- und Animationsideen unter
Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen,
Filmszenen, Bildausschnitten, Effekten und
Vertonung visualisieren
c) Ton nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten erstellen und
bearbeiten
d) Bewegtbildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben
sowie nach technischen und gestalterischen
Gesichtspunkten bearbeiten
e) Schrift und Typografie unter Berücksichtigung von
Bewegung, Dynamik, Schnitt, Licht und Schatten
erstellen und inszenieren
f) visuelle Effekte nach redaktionellen Vorgaben
sowie nach technischen und gestalterischen
Gesichtspunkten erstellen
g) Komponenten zusammenführen und Postproduktion
durchführen
h) finale Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren
und audiovisuelles Medium erstellen
 20
3datenbankgestütztes
Produzieren von Medien
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a) Content-Management-Systeme beurteilen und für die
Medienproduktion auswählen
b) Datenbankanwendungen nach Kundenvorgaben
anpassen
c) Daten und Medien unterschiedlicher Formate
aufbereiten und in vorhandene Systeme importieren
d) Datenbanken neu anlegen und verwalten
e) Daten strukturieren und Datenbankstrukturen
festlegen
f) Datensätze erstellen, bearbeiten und löschen sowie
Daten mittels Skript- oder Programmiersprachen
abfragen
g) Abfrageergebnisse in Form von Infografiken und
Diagrammen darstellen
h) Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementieren
i) Datenbanksysteme testen, optimieren und zur
Wiederverwendung archivieren
j) eingesetzte Systeme und Daten gegen Datenverlust
schützen
 20
4 Erstellen von Fotografien
und Videos
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
a) Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck
auswählen und Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und
unterschiedliche Lichtarten einsetzen und
Belichtungsmessungen durchführen
c) Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme
berücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung des geplanten Motiv-
aufbaus auswählen
e) Filter beurteilen, auswählen und einsetzen
f) Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen,
Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiten
g) kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach
Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und
nachbearbeiten
 20
5Erstellen von 3D-Grafiken
und 3D-Bewegtbildern
(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)
a) 3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigen-
schaften der Referenzmaterialien analysieren
b) material- und oberflächenspezifische Bildinforma-
tionen erzeugen
c) Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und
optimieren
d) 3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und
Beleuchtung integrieren
e) Kamera setzen und Szenerie aufbauen
f) Licht- und Schattentypen unterscheiden und
anwenden und szenenspezifische Beleuchtung
erstellen
g) Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bild-
berechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert
einsetzen
h) Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten
inszenieren und Objektparameter zeitbezogen
verändern
i) Ausgabeprozess durchführen, dabei Ergebnisse
kontrollieren und optimieren
j) Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen,
dabei insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken
anwenden
 20
6Produzieren von
crossmedialen Medien
(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)
a) Entwürfe von Medienprodukten für analoge und
digitale Medien erstellen
b) Texte übernehmen und bearbeiten
c) Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach
redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten
und erstellen
d) Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei
spezifische Farbprofile beachten und einsetzen
e) finale Versionen analoger und digitaler Medien-
produkte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm-
und Qualitätsvorgaben erstellen
f) Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und
archivieren
 20


Abschnitt H: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 9 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen
Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während der
gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 9 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 9 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 9 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und
auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und
Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Kommunizieren und
Kooperation fördern
(§ 4 Absatz 9 Nummer 5)
a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
sowie deren Ergebnisse dokumentieren
b) interne und externe Kundinnen und Kunden
lösungsorientiert beraten
c) Respekt und Vertrauen als Grundlage kunden-
orientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit
praktizieren sowie kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d) zielgerichtet sachbezogen kommunizieren und
kooperieren, dabei mit Konflikten umgehen
e) Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und
Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprache
f) Arbeitsweise reflektieren, bewerten und
dokumentieren
g) Verbesserungsvorschläge einbringen
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
6 
6Einhalten der rechtlichen
Grundlagen der
Medienproduktion
(§ 4 Absatz 9 Nummer 6)
a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungs-
prozess einhalten, insbesondere
aa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb) Nutzungs- und Verwertungsrechte
cc) Persönlichkeitsrechte
dd) Datenschutz und Datensicherheit
b) Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von
Medien beachten
6