Die
Anreizregulierungsverordnung vom
29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Abweichend von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen in den
§§ 13,
13a und
14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10 und 13 des Gesetzes vom
13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regulierungskonto einbeziehen. Die sich daraus ergebende zusätzliche Differenz ist nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach
§ 4 berücksichtigt wurden."
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786