(1)
1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß
§ 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150.000 Euro.
2Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
- 1.
- über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,
- 2.
- über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 und
- 3.
- über Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.
(3) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
- 1.
- es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und
- 2.
- die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
2Ausnahmen von den Bestimmungen zu nicht förderfähigen Filmen nach
§ 45 sind nicht zulässig.
3Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.