Artikel 23 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 23 Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung


Artikel 23 ändert mWv. 1. Juli 2021 APASGebV § 3, § 4, Anlage

Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind" durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

3.
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:

Nummer GegenstandGebührenbeitrag
oder Satz
„4.4Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer 4
".




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