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Änderung Anlage APASGebV vom 01.07.2021

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Anlage APASGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
Anlage APASGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nummer | Gegenstand | Gebührenbetrag oder Satz

1. | Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77) |

- je Inspektion, | 16.000 Euro

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt
hat, | 38 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000
Euro erzielt hat, und | 20 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000
Euro erzielt hat. | 11 Euro

(Text neue Fassung)

- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt
hat, | 38 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000
Euro erzielt hat, und | 20 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000
Euro erzielt hat. | 11 Euro

2. | Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung erteilten Auflage |

2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 760 Euro

2.2. | In mittelschweren Fällen | 1.416 Euro

2.3. | In komplexen Fällen | 5.873 Euro

3. | Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung |

3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 1.246 Euro

3.2. | In mittelschweren Fällen | 2.334 Euro

3.3. | In komplexen Fällen | 11.142 Euro

4. | Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung |

Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist.

4.1. | Rüge nach Nummer 1 |

4.1.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro

4.1.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro

4.1.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro

4.2. | Geldbuße nach Nummer 2 |

4.2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 5.000 Euro

4.2.2. | In mittelschweren Fällen | 10.000 Euro

4.2.3. | In komplexen Fällen | 20.000 Euro

4.3. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3 |

4.3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.3.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.3.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

vorherige Änderung

4.4. | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1
des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 |



4.4 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2
des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer
4 |

4.4.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.4.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.4.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.5. | Berufsverbot nach Nummer 5 |

4.5.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.5.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.5.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.6. | Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6 |

4.6.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.6.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.6.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.7. | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt,
nach Nummer 7 |

4.7.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro

4.7.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro

4.7.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro

5. | Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a
Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 1,5

Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom-
men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben
wird.

6. | Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

7. | Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

8. | Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

9. | Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts-
prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 2.088 Euro