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§ 23 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen



(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,

2.
die Art der Fläche,

a)
bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und

b)
bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,

3.
die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,

4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

5.
die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder werden soll und

6.
die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlage ist.

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Zitierungen von § 23 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (vom 01.01.2021)
... an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und 6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist. (6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare ...
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
...  - für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV 495 4 Durchführung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der ... durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. c) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist. (2a) Die Gebühr ...
Anlage EEGAusGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 27.07.2021)
... einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen ...