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§ 23
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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 09.09.2024
BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29
Beamte
1 Änderung
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 22
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§ 24
§ 23 Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.
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