Im Falle einer Mitteilung nach
§ 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen.
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§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023) ... 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23 , 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ... Betriebseigene Kontrollen § 22 Amtliche Untersuchung § 23 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 24 Aufhebung der ... 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23 , 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung ... Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen." 23. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „ § 23 " ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 ... ersetzt. 26. § 26 wird aufgehoben. 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „§ 23 Amtliche Untersuchung Im Falle ... 27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst: „ § 23 Amtliche Untersuchung Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die ...