Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 GflSalmoV vom 25.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 27 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Amtliche Untersuchung


(Text alte Fassung)

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)