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§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellenden Personen nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes erworben haben.
(3) 1Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 41 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 23 NotSan-APrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 41 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 31 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell | vor 23.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 41 FachKrEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... § 23 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 31 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4" ein ...
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