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Artikel 12 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


Artikel 12 ändert mWv. 1. Oktober 2023 NotSan-APrV § 2, § 5, § 8, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 5 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


4.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

5.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

6.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
Die neuen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen."

7.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

8.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt.

9.
In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt.