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§ 23 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 23 Einbeziehung von externen Stellen



(1) 1Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. 2Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. 3Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden.

(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(3) 1Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. 2Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:

1.
eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und

2.
Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.

(4) 1Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. 2Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.

(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit.



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Frühere Fassungen von § 23 ProdSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ProdSG Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle (vom 19.02.2026)
... von § 13 Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den ... als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... von § 13 Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt." b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden ... des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle." 12. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entscheidung über die ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe ...