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§ 24 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
(2) 1Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. 2Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
- 1.
- die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
- 2.
- die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
- 3.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
- 4.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) 1Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. 2Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. 3Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 2.
- den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
- 3.
- die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 24 ProdSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ProdSG Marktüberwachung (vom 19.02.2026)
... die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 24 anordnen. (9) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 19.02.2026)
... § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 6 oder 8 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 24 Absatz ... 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht ... 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet, 11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden." 13. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter „ §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und ...
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des ... ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ § 24 Absatz 1 ProdSG " durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ... 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe „ § 24 ProdSG " durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „ §§ 24 , 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch ...
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