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§ 23 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe



(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,

2.
der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,

3.
die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,

4.
die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

5.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist.

(3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.

(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn

1.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,

2.
der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt und

3.
die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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