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§ 23 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 23 Nachweis



1Jede Seelotsin und jeder Seelotse hat die Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. 2Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende ihrer Prüfung der Lotsenbrüderschaft unverzüglich zurückzusenden sind.

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