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§ 24 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 24 Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern



(1) 1Die Sach- und Personalkosten zur Durchführung der Fortbildungen nach Anlage 4 hat die Bundeslotsenkammer zu tragen. 2Die dadurch entstehenden Ausgaben bei der Bundeslotsenkammer werden aus dem Bundeshaushalt erstattet.

(2) 1Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde einen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 2Nach dessen Prüfung und Genehmigung soll die Aufsichtsbehörde der Bundeslotsenkammer quartalsweise zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Haushaltsjahres je 25 Prozent der im Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben zur Verfügung zu stellen. 3Spätestens bis zum dritten Werktag des folgenden Quartals hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde die Verwendungsnachweise des vorausgegangenen Quartals über die entstandenen Ausgaben zur Prüfung zur Verfügung stellen und anzuzeigen, ob und inwieweit überwiesene Mittel im Quartal nicht verausgabt worden sind. 4Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. 5Abweichend von Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Bundeslotsenkammer bei der nächsten Quartalszahlung den nach Satz 4 zurückzuzahlenden Betrag von der Quartalszahlung abziehen. 6Bei fehlender Anzeige und Rückerstattung sind die nicht verausgabten Mittel ab dem 16. des auf das Quartalsende folgenden Monats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 7Zum Abschluss des vierten Quartals hat die Bundeslotsenkammer statt eines Quartalsabschlusses einen Jahresabschluss zu erstellen. 8In dem Jahresabschluss hat die Bundeslotsenkammer eine abschließende Prüfung und Verrechnung vorzunehmen und die nicht verausgabten Mittel sind an die Aufsichtsbehörde noch im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.

 
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