(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach
§ 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.
(2)
1Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des
§ 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber.
2§ 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202