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§ 61 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 61 Schätzungsbefugnis



1Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. 2Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. 3Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. 4Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. 5Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.



 

Zitierungen von § 61 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EnFG Abschlagszahlungen
... Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61 . (3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 23 StromPBG Abschlagszahlungen
... im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend ...