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§ 23b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen



Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.





 

Frühere Fassungen von § 23b EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23b EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EEG 2023 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung (vom 27.07.2021)
... Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:  ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere  ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88d EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 09.02.2024)
... mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b , 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 29.07.2022)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Anlage MaStRV Im Marktstammregister zu erfassende Daten (vom 29.07.2022)
... Zusätzliche Daten zu Solaranlagen II.2.3.1 Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „§ 22b Bürgerenergiegesellschaften". e) In der Angabe zu § 23b wird das Wort „Bestimmungen" durch das Wort „Bestimmung" ersetzt.  ... von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist." 17. § 23b wird wie folgt gefasst: „§ 23b Besondere Bestimmung zur ... ist." 17. § 23b wird wie folgt gefasst: „ § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen Bei ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b , 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung". d) Die Angaben zu den §§ 23b und 23c werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 23b Besondere ... zu den §§ 23b und 23c werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen  ... 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet." 22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: „§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung ... 22. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: „ § 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen (1) ... September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist." 23. Der bisherige § 23b wird § 23c und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. ... Windenergieanlagen an Land, für die ein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 und 3. bei ausgeförderten ... Windenergieanlagen an Land, für die kein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021." 27. Dem § 26 Absatz 1 werden die ... das Verfahren zu den Ausschreibungen für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach § 23b Absatz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen, a) zu den Gebotsterminen, ... in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b , § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ist auch für ausgeförderte ... 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1 , § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus ... (5) Solange und soweit für die Bestimmungen in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b Absatz 2 , § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95 Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 6 StromPBGEG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „für den gesamten Kalendermonat auf den Marktwert" ersetzt. 2. In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... b werden die Wörter „oder § 54a Absatz 2" gestrichen. 10. § 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Bei ausgeförderten ... Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die Inhalte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermitteln." 49. Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 ... veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr als 100.000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet wurden, unter Angabe des ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ... in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b , § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 7 und 8 ist ...
Artikel 11b WaStNUG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Zahlungen für diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 geleisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die ...