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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (EEGuEnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

§ 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte".

b)
Nach der Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt:

§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche".

c)
Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen

§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus".

d)
Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:

§ 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel".

e)
Die Angabe zu den §§ 37c und 37d wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments".

f)
Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung".

2.
In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der öffentlichen" die Wörter „Gesundheit und" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a.
„dazugehörige Nebenanlage" eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,".

b)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
„Flugwindenergieanlage an Land" jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,".

c)
Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

„43.
„Steckersolargerät" ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,".

d)
Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a eingefügt:

„46a.
„unentgeltliche Abnahme" die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,".

4.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden."

5.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder

2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eingang eines Netzanschlussbegehrens" die Wörter „, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung," eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „welche" das Wort „weiteren" eingefügt und werden die Wörter „den Verknüpfungspunkt ermitteln" durch die Wörter „ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „acht Wochen," die Wörter „mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden."

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2" gestrichen und nach dem Wort „Netzanschlussbegehren" werden die Wörter „, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert," eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber" die Wörter „für ein Netzanschlussbegehren" eingefügt und werden die Wörter „den Verknüpfungspunkt ermitteln" durch die Wörter „seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Monat," die Wörter „mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 2" ersetzt.

dd)
Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,

1.
deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,

2.
deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und

3.
die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden."

8.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden."

9.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Anlagenbetreiber" durch die Wörter „Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt."

10.
Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird."

11.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21" durch die Wörter „einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

12.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:

§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.

(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.

(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.

(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden."

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in ein Netz" die Wörter „in einem Stromspeicher, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird," eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert werden kann. Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.

(3b) Wenn Strom aus einer Anlage nach § 3 Nummer 1 vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anwendbar, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."

14.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 11" die Wörter „Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „den Marktwert" werden durch das Wort „null" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 53 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Wohngebäude" durch die Wörter „Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „innerhalb dieses Gebäudes" die Wörter „, dieser Nebenanlage" eingefügt und wird das Wort „Wohngebäuden" durch das Wort „Gebäuden" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen."

15.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nicht für" durch die Wörter „, die unentgeltliche Abnahme und" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und in Absatz 5 werden jeweils die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

16.
§ 21c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel".

b)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:

1.
eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und

2.
eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird."

17.
§ 22 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Solaranlagen" die Wörter „des ersten Segments" eingefügt und wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und".

18.
In § 22b Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)" gestrichen.

19.
§ 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung."

20.
In § 23b werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

21.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,

1.
deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,

2.
deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und

3.
die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind."

22.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2032" ersetzt.

23.
§ 28 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Nummer 3" durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Nummer 3" durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

24.
§ 28b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
im Jahr 2024 1.400 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025 1.800 Megawatt zu installierende Leistung

4.
in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2.300 Megawatt zu installierende Leistung."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt."

25.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt."

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
erhöht sich jeweils

a)
ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

b)
ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und".

26.
§ 28d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2024 jeweils" durch die Wörter „im Jahr 2024" ersetzt und wird nach den Wörtern „Mengen, für die in dem" das Wort „jeweils" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „nach Absatz 4 ermittelte" gestrichen.

c)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden."

27.
§ 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „bezuschlagt werden können" durch die Wörter „auszuschließen sind" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,".

28.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und

10.
soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach den Wörtern „eine Mindestgröße von" werden die Wörter „mehr als" eingefügt.

29.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Schriftform genügende" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch übermittelte" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

30.
In § 31 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

31.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:

1.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die

a)
ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und

b)
insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,

2.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,

3.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,

4.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und

5.
der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d" durch die Angabe „§ 37e" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1" die Wörter „sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.

32.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt."

33.
Dem § 36h Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden."

34.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „, landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.

bbb)
Die Buchstaben h bis j werden durch folgende Buchstaben h und i ersetzt:

„h)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder

i)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „den Anforderungen" die Wörter „im Fall der Buchstaben a bis e" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist," gestrichen.

ccc)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ddd)
In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

eee)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:

1.
die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,

2.
auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem

a)
die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder

b)
die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,

3.
die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem

a)
bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und

b)
die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,

4.
auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,

5.
die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem

a)
auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und

b)
die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,".

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

dd)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und

6.
bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll."

d)
In Absatz 3 wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt."

35.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

36.
§ 37c wird durch die folgenden §§ 37c und 37d ersetzt:

§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder

(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1.
Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind

a)
vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und

b)
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und

2.
Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1.

§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie

1.
zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von

a)
im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,

b)
im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,

c)
im Jahr 2026 1.200 Megawatt zu installierender Leistung,

d)
im Jahr 2027 1.500 Megawatt zu installierender Leistung,

e)
im Jahr 2028 2.000 Megawatt zu installierender Leistung,

f)
im Jahr 2029 2.075 Megawatt zu installierender Leistung und

2.
anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.

Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.

(2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt."

37.
Der bisherige § 37d wird § 37e.

38.
§ 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und

7.
sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird."

39.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,

b)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, und

c)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d befinden,".

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und

7.
sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen."

40.
§ 38b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

41.
In § 38d Absatz 6 werden nach dem Wort „erstattet" die Wörter „innerhalb von drei Monaten" eingefügt und werden die Wörter „im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung" gestrichen.

42.
Dem § 38h wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

1.
die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und

2.
für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes."

43.
In § 39g Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 39i Absatz 5" und die Wörter „zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt" gestrichen.

44.
§ 39i Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde."

45.
§ 39j wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt."

46.
§ 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im Wortlaut werden nach den Wörtern „einschließlich 50 Kilowatt" die Wörter „und für Flugwindenergieanlagen an Land" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist."

47.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „landwirtschaftlich genutzter" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

ccc)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:

„dd)
auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,".

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
(weggefallen)".

dd)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „den Anforderungen" die Wörter „im Fall der Buchstaben a bis e" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder".

ee)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Baugesetzbuchs" die Wörter „, die kein entwässerter Moorboden ist," eingefügt.

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „8,6" durch die Angabe „8,51", die Angabe „7,5" durch die Angabe „7,43" und die Angabe „6,2" durch die Angabe „7,64" ersetzt.

d)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres" werden gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt."

e)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2012" durch die Angabe „1. März 2023" ersetzt.

f)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden."

g)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.

(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

1.
die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,

2.
auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem

a)
die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder

b)
die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,

3.
die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem

a)
bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und

b)
die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,

4.
auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,

5.
die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem

a)
auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und

b)
die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen."

48.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Nummer" die Wörter „9a und" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast."

49.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird."

50.
Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null."

51.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."

bb)
Im neuen Satz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „1 und" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Pönale" die Wörter „nach Satz 1 Nummer 2" eingefügt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

1.
soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder

2.
wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

1.
abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,

2.
abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder

3.
abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt."

d)
In Absatz 5a wird nach der Angabe „Absätze 1, 4" die Angabe „, 4a" eingefügt.

52.
In § 56 Nummer 2 werden dem Wort „gesamten" die Wörter „nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den" vorangestellt.

53.
In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und" eingefügt.

54.
In § 71 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „, einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten," eingefügt.

55.
Dem § 80a wird folgender Satz angefügt:

„Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich."

56.
Nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,".

57.
§ 85a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Höchstwert" durch die Wörter „die Höchstwerte" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen."

58.
§ 85c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 37 Absatz 1 Nummer 3" und nach den Wörtern „§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" jeweils die Wörter „Buchstabe a bis e" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e."

59.
Nach § 85c wird folgender § 85d eingefügt:

§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung

Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an

1.
den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann,

2.
die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume nach § 19 Absatz 3a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

3.
die Entleerung nach § 19 Absatz 3a Satz 4, insbesondere

a)
zu Voraussetzungen und Nachweis einer Entleerung und

b)
zur sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und

4.
die Bestimmung und den Nachweis der Strommenge, auf die sich der Anspruch nach § 19 Absatz 3b bezieht, und berücksichtigt dabei insbesondere

a)
den Umgang mit solchen Strommengen, die im Speicher selbst oder sonst hinter dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht werden, und

b)
die sichere, automatisierte und massengeschäftstaugliche Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.

Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026."

60.
In § 91 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt.

61.
Nach § 95 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vorzugeben, insbesondere

a)
die von der Regelung erfassten Anlagen anhand ihrer technischen Beschaffenheit einschließlich ihrer installierten Leistung näher zu bestimmen,

b)
vorzugeben, dass Anlagen nicht an ein Weitverkehrsnetz oder nur über ein Smart-Meter-Gateway im Sinn des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Weitverkehrsnetz angebunden werden dürfen, und

c)
qualifizierte Anforderungen an die Anbindung an eine von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindung vorzugeben,".

62.
In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

63.
§ 98 Absatz 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

64.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass

1.
§ 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,

2.
der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,

3.
für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,

4.
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die Wörter „21c Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „21c Absatz 1 Satz 4 und 5" ersetzt und wird nach der Angabe „§ 53" die Angabe „Absatz 4" eingefügt.

d)
Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

„(17) (weggefallen)".

e)
Die folgenden Absätze 20 bis 42 werden angefügt:

„(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.

(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.

(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.

(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.

(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(28) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.

(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.

(31) § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.

(32) § 8 Absatz 6a ist auf Netzanschlussbegehren anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 gestellt werden.

(33) § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist

1.
§ 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und

2.
§ 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(34) § 19 Absatz 3a und 3b ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.

(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.

(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1.
die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2.
der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(37) § 39d Absatz 2 und 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen und § 39k Absatz 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem Gebotstermin nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2028 nicht anzuwenden.

(38) Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.

(39) Für Anlagen, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, ist § 22 Absatz 3 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(40) Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.

(41) § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.

(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig."

65.
§ 101 wird wie folgt gefasst:

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Bestimmungen von § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 15, 16 und 36 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

66.
In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Anstrich wird die Angabe „§ 23d" durch die Angabe „§ 23c" ersetzt.

67.
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird aufgehoben.

c)
Buchstabe d wird Buchstabe c.