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§ 23c - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23c Beförderungen



(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und entsprechend den dazu ergangenen Verordnungen sowie

2.
das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

2Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

1.
das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3.
durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 23c TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23c TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23c TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23e TabStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
...  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 23b Absatz 2 fehlt oder 3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ...
§ 36 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... bestimmt, 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 40b TabStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VStÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 23a Zertifizierte Empfänger § 23b Zertifizierte Versender § 23c Beförderungen § 23d Versandhandel § 23e ... Absatz 1" ersetzt. 20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt: „§ 23a Zertifizierte Empfänger (1) ... 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen. § 23c Beförderungen (1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit ... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 23b Absatz 2 fehlt oder 3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ... § 13 Absatz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4" ersetzt, wird nach dem Wort „ausführt" ein Komma eingefügt und ...