§ 242 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen


§ 242 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht,

7.
der Pilzanbau,

8.
die Produktion von Nützlingen,

9.
die Weihnachtsbaumkulturen,

10.
die Kurzumtriebsplantagen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 242 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 242 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 242 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 231 BewG Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen (vom 03.12.2019)
... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 232 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (vom 03.12.2019)
... Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit ...
§ 237 BewG Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (vom 03.12.2019)
... für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und ...
§ 243 BewG Begriff des Grundvermögens (vom 03.12.2019)
... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242 ) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
...  b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen C. Grundvermögen  ... inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen ... Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit ... für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ... 35 zu entnehmen. b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Zu den übrigen land- und ... soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242 ) handelt: 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das ...
Artikel 8 GrStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungsgesetz)" durch die Angabe „( § 242 des Bewertungsgesetzes )" ersetzt. 2. § 57 Absatz 3 wird ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 19.01.2022 BGBl. I S. 29, 30
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
B. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 161
Bekanntmachung LRAbwBek
...  f) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
Bekanntmachung LRAbwBek
...  d) Tag des Inkrafttretens §§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  ...


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